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Richtlinie 90/435/EWG (Mutter-Tochter-Richtlinie)

Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990, 90/435/EWG[1], ABl. 1990, L 225/6-9) ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 30. Juli 1990 in Kraft und regelt die Besteuerung von Dividendenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften innerhalb der Gemeinschaft und Vermeidung der Quellenbesteuerung solcher Ausschüttungen. Die M-T-Richtlinie enthält detaillierte Vorgaben, wie diese Ziele erreicht werden sollen, nämlich über die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode, wobei sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft damals überwiegend für die Anwendung der Freistellungsmethode entschieden. Sofern persönliche Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, soll keine Quellensteuer auf Dividenden einbehalten werden. Insoweit wird also das nach nationalem Recht regelmäßig gegebene und gegebenenfalls nach Abkommensrecht verringerte Quellenbesteuerungsrecht beseitigt. Dieser Regelung kommt deshalb große Bedeutung zu, weil die Quellensteuer teilweise zu Anrechnungsüberhängen führte.

Es werden nur bestimmte Kapitalgesellschaften von der M-T-Richtlinie erfasst, diese sind im Richtlinien-Anhang aufgeführt. Die erforderliche Beteiligung der Muttergesellschaft von ursprünglich mindestens 25 % wurde schrittweise herabgesetzt auf aktuell mindestens 10 %. Nach der M-T-Richtlinie können Beteiligungskosten vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen werden; eine maximale Pauschalisierung von 5 % ist ebenfalls möglich.

Voraussetzungen

Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens (Muttergesellschaft) in Höhe von 10 % am Kapital des Unternehmens (bis 2006: 20 %; bis 2008: 15 %), das die Zahlungen leistet (Tochtergesellschaft), wird vorausgesetzt. Wird alternativ eine Berechnung nach Stimmrechten vorgenommen, so kommt eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren hinzu. Auch Beteiligungen über eine im Sitzstaat der Tochtergesellschaft ansässige Betriebsstätte werden begünstigt.

Ziele und Rechtsfolgen

Grundsätzlich soll eine Mehrfachbesteuerung grenzüberschreitend gezahlter Dividenden vermieden werden.

Die Tochtergesellschaft wird gemäß den Regelungen des Staates besteuert, in dem sie ansässig ist, diesem steht das volle Steueraufkommen zu. Er darf allerdings bei der Ausschüttung der Dividenden keine Kapitalertragsteuer erheben. Dem Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft obliegt die Vermeidung der Doppelbesteuerung: Er kann für die Dividendenzahlungen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anwenden.

Einzelnachweise & Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_90/435/EWG_(Mutter-Tochter-Richtlinie) 15.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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