Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, häufig Abfallrahmenrichtlinie genannt, ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage des Abfallrechts. Für Österreich ist sie nicht deshalb wichtig, weil man sie im Alltag unmittelbar anwendet, sondern weil ihre Vorgaben im österreichischen Recht, vor allem im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), umgesetzt werden. Wer in Österreich mit Abfällen zu tun hat, arbeitet daher in der Praxis meist mit dem AWG 2002 und den dazu erlassenen Verordnungen.

Worum es in der Richtlinie geht

Die Richtlinie legt die Grundbegriffe und Grundprinzipien des Abfallrechts fest. Dazu gehören vor allem der Abfallbegriff, die Abfallhierarchie, Vorgaben zur Getrenntsammlung, zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung. Ihr Ziel ist ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit sowie eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft.

Für Österreich spiegelt sich das insbesondere in den Zielen und Grundsätzen des AWG 2002 wider. § 1 AWG 2002 nennt die Leitlinien der Abfallwirtschaft und verweist ausdrücklich auf die Hierarchie der Abfallbewirtschaftung. Dazu zählt auch die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Abfallvermeidung.

Die Abfallhierarchie

Ein Kernpunkt der Richtlinie ist die Reihenfolge im Umgang mit Abfällen. Vorrang haben Maßnahmen, die Abfälle gar nicht erst entstehen lassen. Erst danach folgen weitere Stufen. Vereinfacht gesagt gilt:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • sonstige Verwertung, etwa energetische Verwertung
  • Beseitigung

Diese Reihenfolge ist auch im österreichischen Recht maßgeblich. Sie bedeutet aber nicht, dass immer zwingend dieselbe Lösung gewählt werden muss. Maßgeblich ist, welche Behandlung unter Beachtung der gesetzlichen Ziele, des Umweltschutzes und der öffentlichen Interessen rechtlich zulässig und sachlich geboten ist.

Abfallvermeidung

Die Richtlinie stellt die Abfallvermeidung an die Spitze der Abfallhierarchie. Es soll also möglichst verhindert werden, dass Abfälle überhaupt entstehen. Dazu gehören etwa ressourcenschonendes Produktdesign, längere Nutzungsdauer, Wiederverwendung, Reparatur, Mehrwegsysteme und Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung.

In Österreich wird dieser Gedanke im AWG 2002 und in abfallwirtschaftlichen Programmen aufgegriffen. Abfallrecht ist daher nicht nur Entsorgungsrecht, sondern zunehmend auch Kreislaufwirtschaftsrecht.

Wichtige Begriffe: Abfall, Nebenprodukt, Ende der Abfalleigenschaft

Besonders wichtig sind die Begriffe Abfall, Nebenprodukt und Ende der Abfalleigenschaft. Denn davon hängt ab, ob überhaupt das Abfallrecht gilt.

Im österreichischen Recht wird der Abfallbegriff in § 2 AWG 2002 geregelt. Die Richtlinie gibt dafür den unionsrechtlichen Rahmen vor. Praktisch entscheidend ist die Frage, ob sich jemand einer beweglichen Sache entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Davon zu unterscheiden ist das Nebenprodukt. Nicht jeder Stoff, der bei einem Produktionsprozess anfällt, ist automatisch Abfall. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Stoff als Nebenprodukt behandelt werden. Dann unterliegt er nicht dem Abfallregime.

Ebenfalls wichtig ist das Ende der Abfalleigenschaft. Nach § 5 AWG 2002 endet die Abfalleigenschaft nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen. Das ist vor allem dann relevant, wenn aus einem Abfall durch Verwertung wieder ein nutzbarer Stoff oder Gegenstand wird. Gerade in der Praxis der Kreislaufwirtschaft ist diese Abgrenzung oft entscheidend, weil davon Pflichten bei Sammlung, Transport, Behandlung und Nachweisführung abhängen.

Getrennte Sammlung und Recycling in Österreich

Die Richtlinie verlangt, dass Mitgliedstaaten Systeme schaffen, die Wiederverwendung und Recycling tatsächlich ermöglichen. Im österreichischen Recht findet sich dazu eine Reihe konkreter Vorgaben im AWG 2002. Besonders wichtig ist § 28b AWG 2002 zur getrennten Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle. Die getrennte Sammlung muss so organisiert sein, dass eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling möglich ist.

Das zeigt auch den praktischen Unterschied zwischen bloßer Entsorgung und moderner Abfallwirtschaft: Es geht nicht nur darum, Abfälle sicher loszuwerden, sondern Wertstoffe möglichst im Kreislauf zu halten.

Verwertung, Beseitigung und Verantwortung

Die Richtlinie unterscheidet klar zwischen Verwertung und Beseitigung. Verwertung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn Abfälle einen sinnvollen Zweck erfüllen und dabei andere Materialien ersetzen oder nutzbar gemacht werden. Beseitigung ist demgegenüber die Behandlung ohne solchen Verwertungszweck.

Das AWG 2002 übernimmt diese Systematik. Für die Praxis bedeutet das: Abfälle müssen so gesammelt, befördert und behandelt werden, dass die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 gewahrt bleiben, insbesondere der Schutz von Menschen und Umwelt. Für viele Behandlungsanlagen und Sammler gelten Genehmigungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten nach dem AWG 2002.

Auch die erweiterte Herstellerverantwortung hat ihren Ursprung in der Richtlinie. Sie erlaubt und verlangt Systeme, in denen Hersteller für bestimmte Produkte Verantwortung über die Nutzungsphase hinaus tragen, etwa bei Sammlung und Verwertung. In Österreich ist dieses Prinzip im AWG 2002 ausdrücklich angelegt.

Gefährliche Abfälle und besondere Pflichten

Für gefährliche Abfälle gelten strengere Anforderungen. Dazu zählen insbesondere besondere Sorgfalts-, Trennungs-, Kennzeichnungs-, Nachweis- und Kontrollpflichten. Gefährliche Abfälle dürfen nicht so behandelt werden, dass Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft oder Boden gefährdet werden.

Auch Altöle, Batterien, Elektrogeräte, Verpackungen, Altfahrzeuge und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle unterliegen besonderen Regelungen. Diese Spezialmaterien ergänzen die Abfallrahmenrichtlinie und das AWG 2002.

Weitere relevante EU-Regelungen

Die Abfallrahmenrichtlinie wird durch zahlreiche weitere unionsrechtliche Regelungen ergänzt. Dazu zählen insbesondere Vorgaben zu Deponien, Verpackungen und Verpackungsabfällen, Batterien, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Altfahrzeugen. Für die österreichische Praxis bedeutet das, dass neben dem AWG 2002 oft Spezialverordnungen oder produktbezogene Regelungen zu prüfen sind.

Gerade Unternehmen sollten daher nicht nur die allgemeine Abfalleigenschaft prüfen, sondern auch, ob für das konkrete Produkt oder den konkreten Stoff besondere Rücknahme-, Melde-, Registrierungs- oder Verwertungspflichten gelten.

Bedeutung für die österreichische Praxis

Die Richtlinie 2008/98/EG ist für Österreich vor allem ein Rahmenrecht der Europäischen Union. Wer einen konkreten Rechtsfall beurteilen will, muss daher zuerst prüfen, welche österreichische Bestimmung einschlägig ist. Meist ist das das AWG 2002, oft ergänzt durch Spezialverordnungen oder produktbezogene Regelungen.

Für Laien ist vor allem eines wichtig: Nicht jeder Gegenstand, den man nicht mehr braucht, ist rechtlich sofort bloß „Müll“. Ob etwas Abfall ist, als Nebenprodukt gilt oder seine Abfalleigenschaft verloren hat, richtet sich nach klaren rechtlichen Kriterien. Genau diese Kriterien werden durch die Richtlinie geprägt und im österreichischen Recht konkretisiert.

Quellen

  • Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, EUR-Lex.
  • Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, EUR-Lex.
  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), RIS.
  • § 1 AWG 2002, Ziele und Grundsätze, RIS.
  • § 2 AWG 2002, Abfallbegriff, RIS.
  • § 5 AWG 2002, Ende der Abfalleigenschaft, RIS.
  • § 28b AWG 2002, getrennte Sammlung, RIS.
Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden