Richtlinie 2001/18/EG (Freisetzungsrichtlinie)

Die Richtlinie 2001/18/EG ist eine EU-Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus solchen Organismen bestehen oder sie enthalten. Für Österreich ist sie nicht unmittelbar als einzelnes Verfahrensgesetz anwendbar, sondern wurde vor allem im Gentechnikgesetz (GTG) umgesetzt. Wer in Österreich einen gentechnisch veränderten Organismus außerhalb geschlossener Systeme freisetzen oder ein entsprechendes Erzeugnis in Verkehr bringen will, muss daher in erster Linie das GTG und die dazu erlassenen Verordnungen beachten.

Worum es bei der Freisetzungsrichtlinie geht

Die Richtlinie regelt zwei Kernbereiche: Erstens die Freisetzung, also etwa Versuchsanwendungen in der Umwelt. Zweitens das Inverkehrbringen, also das Bereitstellen von GVO-Erzeugnissen für Dritte. Ziel ist ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt. Deshalb stehen vor einer Zulassung insbesondere die Risikobewertung, die Prüfung der vorgesehenen Verwendung, Informationspflichten und Maßnahmen zur Überwachung im Vordergrund.

Im österreichischen Recht findet sich die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben im GTG. Dort wird auch der Begriff der Freisetzung definiert und zwischen Arbeiten im geschlossenen System, Freisetzung und Inverkehrbringen unterschieden. Für die Details des Antragsinhalts und der Sicherheitsbewertung verweist das Gesetz auf eigene Verordnungen und auf die Anhänge der Richtlinie.

Umsetzung in Österreich

Das Gentechnikgesetz regelt in Österreich das Freisetzen und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen umfassend. Für die Freisetzung sieht das GTG eigene Verfahrensregeln vor. Es gibt Verordnungsermächtigungen zu Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen für Anträge auf Freisetzung, wobei ausdrücklich auf die Anhänge II und III der Richtlinie 2001/18/EG Bezug genommen wird. Für das Inverkehrbringen bestimmt das GTG, dass Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, grundsätzlich genehmigungspflichtig sind.

Wichtig ist: Die Richtlinie selbst erklärt nicht im Detail, welche österreichische Behörde im Einzelfall zuständig ist oder wie ein nationales Verfahren technisch abläuft. Diese Fragen werden durch das österreichische Umsetzungsrecht beantwortet. Das GTG sieht außerdem eine Gentechnikkommission und wissenschaftliche Ausschüsse vor, die der fachlichen Beratung dienen und das sogenannte Gentechnikbuch mittragen.

Freisetzung: Was geprüft wird

Bei einer Freisetzung geht es darum, ob ein GVO unter den vorgesehenen Bedingungen in die Umwelt eingebracht werden darf. Entscheidend ist die Sicherheitsbewertung. Geprüft wird insbesondere, welche Eigenschaften der Organismus durch die gentechnische Veränderung erhalten hat, wie er sich in der Umwelt verhalten kann und welche Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Ökosysteme möglich sind.

Die österreichische Freisetzungsverordnung 2005 konkretisiert, welche Informationen ein Antrag enthalten muss. Dazu gehören je nach Fall etwa Angaben zum Organismus, zur genetischen Veränderung, zum Freisetzungsvorhaben, zum Aufnahmemilieu und zur vorgesehenen Überwachung. Das entspricht dem unionsrechtlichen Grundgedanken der Richtlinie: Eine Freisetzung darf nicht bloß formal beantragt, sondern muss fachlich nachvollziehbar beurteilt werden können.

Das GTG kennt außerdem Vorschriften für Unfälle im Zuge von Freisetzungen. Wenn es zu erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit kommt, sind Maßnahmen zur Begrenzung und Information vorgesehen. Daneben enthält das Gesetz eigene Haftungsregeln für Schäden, die als Folge der durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften eines Organismus entstehen.

Inverkehrbringen und Überwachung

Noch strenger ist die Rechtslage beim Inverkehrbringen. Wer ein Erzeugnis, das aus GVO besteht oder solche enthält, in Verkehr bringen will, braucht nach dem GTG eine Genehmigung. Diese Genehmigung ist auf den vorgesehenen Verwendungszweck bezogen. Soll ein bereits genehmigtes Erzeugnis anders verwendet werden, ist dafür grundsätzlich eine gesonderte Genehmigung nötig.

Zum System gehören auch Kennzeichnungs- und Überwachungspflichten. Das GTG erlaubt nähere Vorschriften zur Kennzeichnung und zur Erstellung von Überwachungsplänen. Damit soll nicht nur die Erstbewertung abgesichert werden, sondern auch die Kontrolle nach einer Genehmigung.

Besonderheit beim Anbau in Österreich

Für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen ist neben dem allgemeinen Zulassungssystem auch das unionsrechtliche Sonderregime relevant, das durch die Richtlinie (EU) 2015/412 geschaffen wurde. Diese Regelung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Anbau bestimmter GVO auf ihrem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken oder zu verbieten.

Österreich hat dafür das Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz geschaffen. Dieses Gesetz dient nicht der allgemeinen Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie, ist aber für deren praktische Wirkung im Bereich des Anbaus wichtig. Es zeigt, dass die unionsrechtliche Zulassung eines GVO nicht automatisch bedeutet, dass sein Anbau in Österreich überall zulässig wäre.

Warum die Richtlinie in Österreich dennoch wichtig ist

Auch wenn in der Praxis meist mit dem GTG gearbeitet wird, bleibt die Richtlinie 2001/18/EG rechtlich bedeutsam. Sie prägt die Struktur des österreichischen Rechts: die Unterscheidung zwischen Freisetzung und Inverkehrbringen, die Anforderungen an die Umweltverträglichkeits- und Sicherheitsbewertung, die Überwachung sowie die unionsweite Abstimmung der Verfahren. Wer das österreichische Gentechnikrecht verstehen will, kommt daher an dieser Richtlinie nicht vorbei.

Quellen

  • Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG.
  • Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Anbau genetisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen.
  • Gentechnikgesetz (GTG), insbesondere § 4 Z 20, §§ 38, 42, 50, 54, 80 und 99, RIS.
  • Freisetzungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 260/2005, RIS.
  • Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz, BGBl. I Nr. 93/2015, RIS.
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