Relativ zwingende Wirkung

Kann nicht durch BV oder Arbeitsvertrag aufgehoben werden, nur für den AN günstigere Regelung in BV bzw. Einzelvereinbarungen gehen dem KV vor – sog. Günstigkeitsprinzip.

Es ist den KV-Parteien möglich, den Bestimmungen des KV absolut zwingende Wirkung zu verleihen – sog Ordnungsprinzip.

 

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