Abänderung eines in einem Ausschuss gefassten Beschlusses durch eine Wiederholung der Abstimmung § 42 Abs. 2 GOG-NR §§ 23 Abs. 2 und 32 Abs. 7 GO-BR.
Eine solche Abänderung ist nur möglich, solange der Ausschuss seinen Bericht noch nicht an das Plenum erstattet hat. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der Beschluss ursprünglich gefasst wurde. Ist die ursprüngliche Stimmenzahl nicht mehr festzustellen, dann ist zur Abänderung des Beschlusses eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder notwendig.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml