Prinzip des institutionellen Gleichgewichtes


Art. 4 Abs. 3 EUV

Jedes Organ übt seine Befugnisse unter Beachtung und Rücksichtnahme auf die Befugnisse anderer Organe aus.

  • Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist zu achten. Die Union / die MS unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
  • Werden die Befugnisse von Organen durch andere Organe übertreten, haben erstere die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV
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