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- Prinzip des institutionellen Gleichgewichtes
Art. 4 Abs. 3 EUV
Jedes Organ übt seine Befugnisse unter Beachtung und Rücksichtnahme auf die Befugnisse anderer Organe aus.
- Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist zu achten. Die Union / die MS unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
- Werden die Befugnisse von Organen durch andere Organe übertreten, haben erstere die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV