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Pflichtteilsminderung

Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat. Der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

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