Der Numerus Clausus im Gesellschaftsrecht bedeutet, dass eine völlig freie, privatautonome Gestaltung von Gesellschaftsformen nicht möglich ist – denn es müssen immer jeweils bestimmte Grundvorgaben eingehalten werden. Gründer von Gesellschaften haben sich einer dieser Grundformen zu bedienen, zusätzliche können nicht geschaffen werden. Die GesBR ist zwar weitgehend frei gestalltbar, allerdings kann das System der nicht-rechtsfähigen GesBR niemals verlassen werden außer durch Wahl einer anderen Gesellschaftsform.
Numerus clausus der Gesellschaftsformen
EMPFEHLUNG
- Öffentliches Recht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Wirtschaftsrecht
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