Der Handelnde greift in das Rechtsgut eines unbeteiligten Dritten ein, statt in das des Angreifers. Ist nur dann erlaubt, wenn die Interessen des Schädigers gegenüber denen des Geschädigten überwiegen.
Der Handelnde greift in das Rechtsgut eines unbeteiligten Dritten ein, statt in das des Angreifers. Ist nur dann erlaubt, wenn die Interessen des Schädigers gegenüber denen des Geschädigten überwiegen.