Nein. Aufgrund des Territorialitätsprinzips gilt für Unternehmen, die eine Niederlassung in Österreich haben das österreichische Datenschutzgesetz sowie die DSGVO. Ein Verarbeitungsverzeichnis muss in Ihrem Fall nur am Ort Ihrer Niederlassung – also in Österreich – geführt werden.

Muss ich ein eigenes Verarbeitungsverzeichnis für Deutschland führen?
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