Ein Motivirrtum außerhalb des Geschäftsbereiches ist ein Vertrag. Dieser kann nicht angefochten werden, da es kein Geschäftsirrtum ist. Ein Motiv ist nämlich keine Vertragsinhalt/Bedingung.
Beachtliche Motivirrtümer
Motivirrtümer bei Schenkungen sind grundsätzlich beachtlich. Über zukünftiges sind Motivirrtümer aber nicht beachtlich, denn dann würden die Regelungen über den Schenkungswiderruf nutzlos werden. Also nur bei grobem Undank, strafbarer Handlung,
- Desweiteren ist ein Motivirrtum beachtlich, wenn er vom Partner listig herbeigeführt wurde gem § 870 ABGB.
- Bei unentgeltlichen Geschäften § 901 Satz x auch.