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Ein juristischer Kommentar dient der umfassenden Erklärung eines normativen Rechtstextes. Charakteristisch für Kommentarliteratur ist es, dass die Erläuterungen in der Reihenfolge angeordnetsind, die auch der kommentierte Text selbst aufweist zT Wort für Wort lemmatisch. Kommentiert werden von den römischen Juristen das XII- Tafelgesetz, das Edikt des Prätors und der kurulischen Ädilen Ediktskommentare ”libri ad edictum”, das Edikt der Statthalter ”libri ad edictum provinciale” sowie die augusteische Ehegesetzgebung, aber auch das 3-bändige Werk zum ius civile des Frühklassikers Masurius Sabinus, das unter dem Titel ”libri ad Sabinum” von zahlreichen Juristen umfangreich kommentiert wurde.