Gründerhaftung

Wird eine Vertretungsmacht der Geschäftsführer als Organe der Vorgesellschaft und mit Wirkung für dies bejaht, so ergibt sich hieraus zwingend die Haftung der Gründer als Mitglieder dieses nicht rechtsfähigen Personenverbandes. Diese Gründerhaftung ist dogmatisch streng von der Handelndenhaftung zu trennen, da sie auf anderen Rechtsgrundlagen beruht.

Siehe auch / Abgrenzung

  •  Handelndenhaftung

Einzelnachweise

Ostheim aaO, 350.

 

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

EMPFEHLUNG

robert-rieger-profilbild

Videos

Was bedeuten die Rechtsbegriffe “Verbandsmarke” & “Gewährleistungsmarke”? Und was unterscheidet sie?

RechtEasy Podcast

Benötigen Sie einen Anwalt / eine Anwältin?

1

Unverbindliche Anfrage stellen

2

Wir leiten diese an einen Experten weiter

3

Der Anwalt nimmt direkt mit Ihnen Kontakt auf

Wir werden in unserem Netzwerk nach den richtigen Experten für Ihre Rechtsfrage suchen. Ob und wie viel Geld die Bearbeitung Ihrer Anfrage kostet, wird er oder Sie Ihnen direkt vor Ihrer Beauftragung mitteilen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach, indem Sie hier auf den folgenden Button klicken.


Filter

Filter Search Results