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Gewillkürte Form ist eine von den Parteien eines Rechtsgeschäfts selbst auferlegte Form.
Wenn in einer formlosen Abrede zugleich eine beiderseits gewollte Abänderung der Formvereinbarung zu sehen ist, sind die formlosen Bestimmungen selbst dann gültig, wenn die Einhaltung der gewillkürten Form ursprünglich als Gültigkeitserfordernis vorgesehen war.
§ 884 ABGB Gesetzesstelle
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
Abgrenzung
Gesetzliche Form
Literatur
Bürgerliches Recht, Perner/Spitzer/Kodek, 1. Auflage, S. 52