Gesetzlicher Richter

Der gesetzliche Richter ist ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht. Es bedeutet, dass schon vor einem konkreten Verfahren durch Gesetz feststehen muss, welches Gericht zuständig ist und nach welchen Regeln die Sache innerhalb des Gerichts einem Richter oder Senat zugeteilt wird. Niemand darf willkürlich einem anderen Gericht oder einer anderen Richterin oder einem anderen Richter zugewiesen werden.

In Österreich ist dieser Grundsatz vor allem in Art. 83 Abs. 2 B-VG verankert. Für die innere Verteilung der Geschäfte innerhalb eines Gerichts ist außerdem Art. 87 Abs. 3 B-VG wichtig. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK spielt eine Rolle, weil er ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht garantiert.

Was schützt das Recht auf den gesetzlichen Richter?

Der Schutz betrifft nicht nur die Person des Richters, sondern schon die Zuständigkeitsordnung. Das Gesetz muss ausreichend klar regeln, welches Gericht über eine bestimmte Sache entscheidet. Ebenso braucht es nachvollziehbare Regeln dafür, wie die Geschäfte innerhalb des zuständigen Gerichts im Voraus verteilt werden.

Geschützt wird damit vor allem:

  • die Entscheidung durch ein zuständiges Gericht,
  • die Zuteilung nach vorher festgelegten Regeln,
  • der Schutz vor willkürlicher Entziehung einer Sache,
  • die Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Der Grundgedanke ist einfach: Wer ein Verfahren führt, soll nicht erst nachträglich erfahren, welches Gericht oder welcher Richter „ausgesucht“ wurde. Die Zuständigkeit muss sich aus dem Recht ergeben, nicht aus Zweckmäßigkeit oder Einflussnahme im Einzelfall.

Wo der Grundsatz in der Verfassung steht

Art. 83 Abs. 2 B-VG lautet knapp: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese kurze Formulierung hat große praktische Bedeutung. Sie bindet Gesetzgeber, Behörden und Gerichte.

Art. 87 Abs. 3 B-VG ergänzt diesen Schutz für die Gerichtsorganisation. Danach sind die Geschäfte unter die Richter eines Gerichts für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Gemeint ist die Geschäftsverteilung: Sie soll vorab festlegen, wer welche Arten von Verfahren bearbeitet. Gerade dadurch wird verhindert, dass eine Sache erst nach ihrem Eingang gezielt einer bestimmten Person zugeteilt wird.

Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt ebenfalls ein auf Gesetz beruhendes Gericht. Im österreichischen Recht stützt er daher denselben Grundgedanken: Verfahren müssen vor einem gesetzlich eingerichteten, unabhängigen und unparteiischen Gericht stattfinden.

Wann das Recht verletzt sein kann

Eine Verletzung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein unzuständiges Gericht entscheidet oder wenn ein Gericht eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihm das Gesetz nicht gibt. Ebenso problematisch ist es, wenn die Zuteilung einer Sache nicht nach der im Voraus festgelegten Geschäftsverteilung erfolgt.

Nicht jede Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung ist aber schon ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Das Grundrecht schützt nicht vor jeder unrichtigen Rechtsansicht, sondern vor einer Entscheidung durch eine Stelle, die für diese Sache nicht gesetzlich vorgesehen ist oder deren Zuständigkeit in unvertretbarer Weise angenommen oder abgelehnt wird.

Auch Fragen der Ablehnung wegen Befangenheit sind davon zu unterscheiden. Befangenheit betrifft vor allem die Unparteilichkeit im konkreten Verfahren. Der gesetzliche Richter betrifft dagegen in erster Linie die gesetzliche Zuständigkeit und Zuteilung. Beides hängt zusammen, ist aber nicht dasselbe.

Besondere Bedeutung im Verwaltungsrecht

Der Grundsatz gilt nicht nur für die ordentlichen Gerichte, sondern auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entscheidet ein Verwaltungsgericht in einer Sache, für die es nach dem Gesetz nicht zuständig ist, kann das das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.

Gerade hier ist die genaue gesetzliche Zuständigkeitsverteilung wichtig, etwa zwischen verschiedenen Verwaltungsgerichten oder innerhalb eines Gerichts nach der Geschäftsverteilung. Der Verfassungsgerichtshof behandelt Beschwerden wegen Verletzung des gesetzlichen Richters seit langem als Teil des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzes.

Warum die Geschäftsverteilung so wichtig ist

Die Geschäftsverteilung ist das praktische Kernstück des gesetzlichen Richters innerhalb des Gerichts. Sie legt im Voraus fest, welche Richterinnen, Richter oder Senate für bestimmte Materien, Zeiträume oder Verfahrensarten zuständig sind.

Diese Vorherbestimmung dient der Objektivität. Eine nachträgliche oder einzelfallbezogene Zuteilung würde den verfassungsrechtlichen Schutz unterlaufen. Deshalb ist nicht nur entscheidend, dass es eine Geschäftsverteilung gibt, sondern auch, dass sie vorab, allgemein und nachvollziehbar erfolgt.

Praktische Bedeutung für Betroffene

Für Parteien bedeutet das Recht auf den gesetzlichen Richter vor allem eines: Ihr Verfahren muss von der zuständigen gesetzlichen Entscheidungsstelle geführt werden. Wer den Eindruck hat, dass ein unzuständiges Gericht entschieden hat oder dass eine Sache nicht nach den geltenden Zuteilungsregeln behandelt wurde, kann das rechtlich aufgreifen. Welche Rechtsmittel im Einzelfall offenstehen, hängt allerdings von der jeweiligen Verfahrensart ab.

Der Grundsatz ist damit ein zentraler Teil des österreichischen Rechtsstaats. Er schützt Vertrauen in die Justiz, weil nicht Personen, sondern rechtlich vorgegebene Zuständigkeitsregeln entscheiden sollen, wer einen Fall beurteilt.

Quellen

  • Art. 83 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 87 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), RIS.
  • Mayer/Muzak, Bundes-Verfassungsrecht B-VG, MANZ Verlag.
  • Bußjäger/Gamper/Kahl/Poier, Verfassungsrecht, Verlag Österreich, 9. Auflage.
  • Kahl/Khakzadeh/Schmid (Hrsg.), Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, MANZ Verlag.
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