Regelwerk über die Verfahrensabläufe in der “Länderkammer“, die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundesrates etc.
Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu. Sie ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen Art. 37 Abs. 2 B-VG.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml