Franchisenehmer

Eigenschaften auf einen Blick

  • Vertrieb von Waren des Franchisegebers
  • im eigenen Namen
  • für eigene Rechnung
  • Bindung an das Marketingkozept des Franchisegebers
  • Investitionsersatz (§454 UGB)
  • Ausgleichsanspruch: §24 HVertrG analog (je nach Voraussetzungen)

Siehe auch

  • Franchise
  • Absatzmittler
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