§97(1)Z7-26 – Fakultative Betriebsvereinbarungen:
Soweit hier keine Einigung der Vertragspartner zustande kommt, können mit den einzelnen AN Vereinbarungen getroffen werden bzw die Maßnahmen mittels Weisung umgesetzt werden; die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle besteht nicht.
- Grundsätze über den Urlaubsverbrauch
- Entgeltfortzahlung für Betriebsversammlungen
- Jubiläumsgelder
- Pensions-BV
- Rahmenbedingungen für den Wechsel zur Abfertigung „neu“
link: http://helpiewp.com/