Mit Erfüllungsschaden (positives Interesse), vor allem auch Nichterfüllungsschaden genannt, wird der Schaden bezeichnet, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat. Neben dem Erfüllungsschaden gibt es auch noch den Vertrauensschaden.
Hat ein Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsschadens, dann ist er so zu stellen, als hätte der Schuldner den Anspruch erfüllt. Es wird also die fiktive Situation, in der der Schuldner erfüllt hätte, mit der realen Situation, in der der Schuldner nicht erfüllt hat, verglichen – die Differenz ist der Schaden.
Beispiel
Karolin kauft bei Valerie einen Blu-ray-player für günstige 150 Euro. Nach Vertragsschluss überlegt es sich Valerie anders und weigert sich, das Gerät zu liefern. Karolin tritt vom Vertrag zurück und kauft sich den gleichen Blu-ray-player bei dem günstigsten Händler, den sie findet, für 200 Euro.
- Bei Erfüllung: Die Verkäuferin hätte geliefert. Die Käuferin hätte einen Blu-ray-player erhalten. Die Käuferin hätte 150 Euro bezahlt.
- Ohne Erfüllung: Die Verkäuferin hat nicht geliefert. Die Käuferin hat einen Blu-ray-player erhalten. Die Käuferin hat 200 Euro bezahlt.
Der Erfüllungsschaden beträgt also 50 Euro.
Abgrenzung zum Vertrauensschaden
Das positive Interesse (Erfüllungsschaden) zielt darauf ab, durch die andere Partei so gestellt zu werden, als ob die andere Partei ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das negative Interesse (Vertrauensschaden) zielt darauf ab, durch die andere Partei so gestellt zu werden, als wäre das Rechtsgeschäft nie entstanden.
Das negative Interesse kann in einigen Fällen auch über das positive Interesse hinausgehen, wenn etwa im Vertrauen auf den Bestand eines Vertrags Investitionen getätigt wurden, die über das Interesse an der Erfüllung des konkreten Vertrags hinausgehen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Erf%C3%BCllungsschaden 05.11.2014
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