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Enterbung

Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.

Bei einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen dessen Kindern direkt zugewendet werden.

Im Fall von Streitigkeiten muss der Erbe die Tatsache der Enterbung des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.

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