Einwendungslehre

Im Wechselrecht gibt es die Einwendungslehre, welche sich mit den Verteidigungsmöglichkeiten des in Anspruch genommenen Wechselschuldners befasst. Es stellt sich die Frage inwieweit Einwendungen durch Indossierung abgeschnitten werden. Es gibt präkludierte (präkludierbare) Einwendungen, welche unter bestimmten Voraussetzungen abgeschnitten werden.

Zu diesem Einwendungsausschluss trägt auch die materielle Wechselstrenge bei. Diese besagt, dass für den Inhalt der wertpapierrechtlichen Forderung der Inhalt der Urkunde maßgeblich ist.

Zweck: Umlauffähigkeit.

Siehe auch

  • Wechsel
  • Wertpapierrecht
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