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Ein Versuch ist absolut untauglich, wenn es nach dem Urteil eines verständigen begleitenden Beobachters im Zeitpunkt der Handlungsvornahme geradezu denkunmöglich erscheint, dass die Verwirklichung des konkreten Tatplans zur Vollendung der tat führen kann. (Ex-Ante Standpunkt eines verständigen begleitenden Beobachters).
Siehe auch
Versuch