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Eigener Wirkungsbereich

Art. 118 Abs. 2 B-VG bestimmt als eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (neben den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung) alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. In Art. 118 Abs. 3 B-VG finden sich demonstrative Aufzählungen der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinden.

Gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG haben Gesetze jene Angelegenheiten, die von Gemeinden im ”eigenen Wirkungsbereich” zu vollziehen sind, ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Diese Bezeichnungspflicht besteht weiters für Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.

Siehe auch

Gemeinde
[Übertragener Wirkungsbereich

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