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Durchführungsrechtsakte

Im Rahmen des Vertrags von Lissabon wurde das System der Europäischen Union (EU) für das Ausschussverfahren (Komitologie) reformiert. „Komitologie (Ausschusswesen)“ bezieht sich auf ein für die EU-Beschlussfassung angewandtes Verfahren, bei dem die Europäische Kommission durch einen Basisrechtsakt, der gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde, befugt ist, Beschlüsse in Form von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter zu erlassen:

  • entweder zu Aspekten, die oft höchst technisch, aber für die Durchführung dieses Basisrechtsaktes wesentlich sind (Durchführungsbeschlüsse), oder
  • zur Änderung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften (delegierte Rechtsakte).

Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet die Rechtsgrundlage für Durchführungsrechtsakte. Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach Anhörung von Ausschüssen mit Sachverständigen aus allen EU-Ländern erlassen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben zwar das Recht auf Prüfung, können aber kein Veto gegen Durchführungsrechtsakte einlegen.

Durchführungsrechtsakte werden in so unterschiedlichen Bereichen wie Ausgabenprogramme, Umwelt- und Gesundheitsschutz oder Steuern erlassen.

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