Sie sind hier:
- Ratgeber
- Rechtsgeschichte
- Bürgergemeinde
Ist ein genossenschaftlicher Verband, dem kraft der ihr vom Stadtherrn verliehenen Privilegien Autonomie zukommt (Stadtherr steht gesamter genossenschaftlichen Verband gegenüber, nicht einzelnen Bürgern)
Diese Freiheit ist insofern relativ, als an die Stelle stadtherrlicher Anhängigkeit Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde treten; der Bürger muss „mitleiden“. Die Bürgergemeinde ist ein durch den Bürgereid seiner Mitglieder verbundener Schwurverband (coniuratio). Sie umfasst somit nur diese, die Bürger, nicht aber alle städtische Einwohner (ständige Einwohner ohne Bürgerrecht, Gäste, Fremde, Juden, Kleriker).
Eine besondere Gruppe innerhalb der Bürgergemeinde bilden die Erbbürger (Patrizier). Ihnen sind bestimmte Ämter reserviert.