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Nach katholischem Kirchenrecht ist jeder Priester verpflichtet, alle Mitteilungen für sich zu behalten, die er bei der Beichte erfährt. Der Staat schützt das Beichtgeheimnis, darüber hinaus auch sonstige Mitteilungen, die ein Seelsorger bei der Erfüllung seiner Pflichten erfährt, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht.