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Austrittsklausel

Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union sieht einen Mechanismus zum freiwilligen und einseitigen Austritt aus der Europäischen Union (EU) vor.

Ein EU-Land, das auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Der Europäischen Rat legt daraufhin Leitlinien für den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten für den Austritt dieses Landes vor.

Das Abkommen wird vom Rat im Namen der EU geschlossen. Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Die EU-Verträge finden auf das antragstellende Land ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des Austritts keine Anwendung mehr. Der Europäische Rat kann beschließen, diese Frist zu verlängern.

Ein Land, das aus der EU ausgetreten ist, kann beantragen, erneut Mitglied zu werden. Dazu müsste es erneut das Beitrittsverfahren durchlaufen.

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