Ein Abgeordneter darf typischerweise nur mit Zustimmung des Immunitätsausschusses für sein außerparlamentarisches strafbares Verhalten behördlich verfolgt werden, es sei denn die Tat steht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit (z. B. Falschaussage vor Gericht in einem Strafprozess) oder er wurde bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat ertappt. Diesfalls kann der Immunitätsausschuss die Beendigung der Verfolgung (und die Aufhebung einer schon vollzogenen Verhaftung) verlangen. Die Verfolgung ist wieder möglich sobald das Mandat endet.

Außerberufliche Immunität
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