Auslegung des Unionsrechts

  • EuGH hat Auftrag zur Wahrung des Rechtschutzes in der Union (Art. 19 Abs. 1 EUV)
  • Auslegungsmethoden orientieren sich an denen der MS, sind jedoch angepasst.
  • Wort nur begrenzt Bedeutsam, da Verträge in jeder Amtssprache verbindlich (Art.

55 EUV), daher → systematisch-logische, sowie teleologische Auslegung und Ergänzung mittels Rechtsfortbildung durch den EuGHGrundsatz der Effektivität ist zu wahren, sowie der → Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, → Unionsrechtliche Begriffsbedeutung ist zu beachten.

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paul-kessler

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