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Argumentum a minori ad maius

Der Schluss argumentum a minori ad maius kennzeichnet den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer enger gefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.

Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss argumentum a maiori ad minus ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiori ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich um Anwendungsfälle des Erst-Recht-Schlusses, auch argumentum a fortiori genannt.

Beispiel

Beispiele für ein argumentum a minori ad maius:

„Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“
„Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“

Quellen & Einzelnachweise

  1. s.a. Egon Schneider (Begründer), Friedrich Eberhard Schnapp: Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-2997-6, § 36.

http://de.wikipedia.org/wiki/A_minore_ad_maius 05.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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