Im Gegensatz zum Parteiprozess kann die Prozesspartei (z. B. Kläger, Beklagter) keine Prozesshandlungen vor Gericht vornehmen, sondern muss sich hierzu eines Rechtsanwalts bedienen; die Prozesspartei kann aber in der gerichtlichen Verhandlung mitwirken, wenn ihr das Gericht das Wort erteilt.
Ist der Prozess, in dem sich die Parteien durch einen vor einem bzw. vor dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/anwaltsprozess/anwaltsprozess.htm