Ist eine nur dem Anschein nach, nicht in Wirklichkeit vorliegende Gefahr. Die Anscheinsgefahr rechtfertigt grundsätzlich ein Tätigwerden der Polizei wie eine wirkliche Gefahr. Die Rechtfertigung endet aber, sobald erkennbar wird, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorliegt.
Situation, die objektiv nicht geeignet ist, in näherer Zeit bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu begründen, sodass es eigentlich an den Voraussetzungen für eine Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts fehlt.
Literatur
Schwabe, J., Ins Horn gezwickt, JZ 2004, 393