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Anhalterecht

  • Anhaltesituation: Verdacht der gegenwärtigen oder unmittelbar vorherigen Ausführung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder der Fahndung wegen einer solchen.
  • Hinreichende Gründe für die Annahme einer rechtswidrigen Tat liegen vor, wenn sich bei

Zugrundelegung der Situation des Anhalteberechtigten und der Sicht ex ante aus bestimmten Tatsachen (Indizien) ein ausreichender Verdacht einer rechtswidrigen Tat ergibt.

    • Festnahme ist zulässig, solange noch ein enger zeitlicher und indizienmäßiger

Konnex zur Tat besteht, im Falle der Fahndung naturgemäß weit darüber hinaus.

  • Anhaltehandlung: Relativierender Ansatz vs. Teleologischer Ansatz

§ 80 Abs 2 StPO

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

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