Allein oder überwiegend schuldige Ehegatten haben dem anderen Ehegatten nach Verschuldensscheidung angemessenen
Unterhalt zu leisten (§ 66 EheG). Eine Pflicht zu Unterhalt besteht allerdings nur, wenn der andere aus den eigenen Einkünften aus
Vermögen und einer ihm zumutbaren oder von dem Ehegatten zu erwartenden
Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen kann.
Höhe des Unterhalts
In der Praxis haben sich für die Bemessung der Höhe so genannte "Sätze" gebildet, die denen einer aufrechten
Ehe entsprechen. Auf beiden Seiten kommt das
Anspannungsprinzip zur Anwendung.
Siehe auch
- Ehelicher Unterhalt
- Anspannungsprinzip
Quellen