§ 16 ABGB
Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
Unmittelbarer Schutz von Individualität – Höchstpersönlichkeit (=> bereits die Gefahr der Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch) –> Recht auf Schadenersatz und Beseitigung:
Persönlichkeitsrechte = subjektive Privatrechte