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Die Andeutungstheorie findet Anwendung bei der Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen (beispielsweise letztwillige Verfügungen).
Es geht darum, dass zur Ermittlung des wahren Willens des Erblassers neben dem Wortlaut einer solchen Erklärung auch weitere schriftliche und mündliche Äußerungen des Erblassers maßgebend sind. Die Grenze liegt darin, dass für den zu ermittelnden Willen ein ausreichender Anhaltspunkt in der Urkunde zu finden sein muss, weil ansonsten die Formvorschrift umgangen werden würde.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar
- http://www.rechtslexikon.net/d/andeutungstheorie/andeutungstheorie.htm 14.09.2014
- http://www.lexexakt.de/glossar/andeutungstheorie.php 29.09.2014