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Geschädigte haben in einem Strafprozess die Möglichkeit, sich als Privatbeteiligte anzuschließen. Das Strafgericht hat daraufhin die Möglichkeit, über zivilrechtliche Ansprüche im Strafgericht im Zuge des Adhäsionsverfahrens mitzuentscheiden. Jedoch kann das Strafgericht nicht endgültig abschlägig beurteilen. Wenn der Richter dem Antrag des Privatbeteiligten abschlägig entscheiden will, wird dieser mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Geschädigte hat daraufhin die Möglichkeit, eine Klage im Zivilrechtsweg einzubringen.