(actus = Rechtshandlung) ist ein Rechtsgeschäft, das das Gegenteil eines früher abgeschlossenen bezweckt, idR dessen Aufhebung. Hierzu ist regelmäßig – wie zur Begründung eines Schuldverhältnisses – ein Vertrag (Aufhebungsvertrag) erforderlich.
Ist eine entgegengesetzte Handlung bzw. ein Rechtsgeschäft, das die Wirkung eines vohergehenden wieder rückgängig macht (z.B. ein Aufhebungsvertrag).
([lat.] Gegenhandlung) ist die Rechtshandlung, die das Gegenteil einer anderen Rechtshandlung bewirkt (z.B. Erlass vertrag einer Schuld im Verhältnis zu ihrer meist ebenfalls durch Vertrag erfolgenden Begründung, Vertragsaufhebung im Verhältnis zum Vertragsschluss).