VwGH folgt europarechtlichem Begriffsverständnis
Wien (OTS) – Der VwGH hat unserem Mandanten in einem wegweisenden Erkenntnis Recht gegeben und damit einen wichtigen Meilenstein in der rechtlichen Auseinandersetzung rund um die geplante Seilbahn auf dem Wiener Kahlenberg gesetzt.
Der VwGH stellte klar, dass bei der Auslegung des UVP-G 2000 ein weiter Begriffsansatz heranzuziehen ist, der sich unmittelbar aus der einschlägigen EU-Richtlinie (UVP-RL) ergibt. Sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung ergibt sich klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand des Anhang II Z 10 lit. h UVP-RL unterliegen.Im Ergebnis bestätigte der VwGH somit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, sehr wohl auch unter die einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000 fallen. Damit unterliegt auch das Projekt „Seilbahn Kahlenberg“ dem UVP-G 2000 – eine Einzelfallprüfung gemäß dem UVP-G 2000 ist somit zwingend durchzuführen.





