VSV/Holzinger: Sammelklage gegen BAWAG erfolgreich

Wien (OTS) – Der Verbraucherschutzverein (VSV) hatte in Sachen Kreditbearbeitungsgebühren eine kleine Sammelklage gegen die BAWAG eingebracht. Es war eine der ersten Klagen und es geht um drei Verbraucherkredit-Verträge, bei denen zwischen 5310 Euro bis zu 6300 Euro als Bearbeitungsgebühr verlangt und bezahlt wurden.

Der VSV brachte durch den Wiener Rechtsanwalt Robert Haupt und mit Unterstützung des Prozessfinanzierers „dP die Prozessfinanzierer“ die Klage 2023 ein und nun liegt – im zweiten Rechtsgang – ein Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen (BGHS) vor.

Das Gericht sprach allen Verbrauchern Ansprüche auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes zu.

Die BAWAG versuchte zu argumentieren, dass die Bearbeitungsgebühren „im Einzelnen ausgehandelt“ worden und daher einer AGB-Kontrolle entzogen seien.

Das Gericht sah das nicht so. Da die Bank nicht bereit war, auf das Bearbeitungsentgelt in ihren Verträgen gänzlich zu verzichten, kommen die Konsumentenschutzregelungen in § 897 Abs 3 ABGB und § 6 KSchG sehr wohl zur Anwendung.

Weiters sah das Gericht die vereinbarten Klauseln zu verschiedenen Entgelten als intransparent und unwirksam an.

Die BAWAG argumentierte in zwei Fällen noch, dass sie das gesamte Bearbeitungsentgelt an einen Kreditvermittler weitergeleitet habe. Doch auch da steht die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) entgegen. Die Weiterleitung des Geldes an einen Kreditvermittler ändert nichts daran, dass – durch Wegfall der Bearbeitungsgebührenklausel – die Bank dennoch diesen Betrag an die Kunden zahlen muss.

Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Entgelte der BAWAG um rund 30% gegenüber den tatsächlich erbrachten Leistungen der Bank überhöht waren und daher die Vereinbarung auch gröblich benachteiligend und damit auch aus diesem Grund unwirksam war.

„Dieses Urteil wird den VSV bei Verhandlungen mit allen Banken unterstützen, da es auf alle übertragbar ist. Vor allem die Ausrede, das Geld an einen Kreditvermittler weitergeleitet zu haben, geht – wie das Urteil zeigt – ins Leere. Das werden wir auch bei Vergleichsgesprächen mit Banken, die wir derzeit führen, berücksichtigen“, sagt Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.

Für Anwalt Robert Haupt ist diese Entscheidung insbesondere deshalb erfreulich, weil das Erstgericht betont, dass zwischen einem Bankkunden und der Bank kein Verhandeln „auf Augenhöhe“ stattfindet und aufgrund der „übermächtigen Verhandlungsposition“ der Bank, zwingende Verbraucherschutzbestimmungen einzuhalten sind.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kreditnehmer können sich nach wie vor an der Sammelaktion des VSV beteiligen:

Service: https://www.verbraucherschutzverein.eu/kredit/

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