Umfassende Rückzahlungen wegen ungesetzlicher Preiserhöhungen gefordert
„Wir fordern vorerst für rund 90 Kunden jene Beträge zurück, die Ihnen aufgrund gesetzwidriger Preiserhöhungen für Strom und Gas durch die EVN verrechnet und abgebucht wurden,“sagt Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.Worum gehts:
Die EVN hatte zum einen mit 1.9.2022 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert und daraufhin Preiserhöhungen vorgenommen, auf die sie die Kunden bereits bei der Änderung der AGB hätte hinweisen müssen. Das wurde vom LG Wiener Neustadt so beurteilt, vom Oberlandesgericht Wien bestätigt und eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) hat die EVN zurückgezogen.
Die EVN hat sich in ihren AGB auch ausdrücklich verpflichtet, ihre Kunden bei Preiserhöhungen zu verständigen, damit diese auch einen Vertragswechsel vornehmen können. Die EVN hat aber im Herbst 2022 und 2023 erhebliche Preiserhöhungen vorgenommen, ohne die Kunden zu verständigen oder auch deren Teilzahlungen anzupassen.
In der Konsequenz wurden die Kunden der EVN in den jeweiligen Jahresrechnungen mit hohen Nachzahlungen überrascht. So wurden – wie das Bezirksgericht für Handelssachen unlängst in einem Urteil festhielt – einem Stromkunden über 6000 Euro Nachzahlung vorgeschrieben; vor Gericht bekam er davon rund 5000 Euro Rückzahlung durch die EVN zugesprochen.
Die Preiserhöhungen sind daher unwirksam und die EVN hat den Kunden die überhöhten Preise zurückzuzahlen.
Vor einigen Tagen hat die EVN bekanntgegeben, sich mit dem VKI auf Rückzahlungen an Kunden verglichen zu haben. Die Kunden müssen sich auf der Website der EVN melden und ausdrücklich auf Mehrforderungen verzichten. Allerdings haben die Kunden dabei ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Antragstellung.
Der Haken dabei:
„Wir haben anhand von Musterfällen diese Vergleichsbeträge nachgerechnet und mussten feststellen, dass erheblich weniger zur Rückzahlung angeboten wird, als die Kunden Anspruch hätten. Daher bieten wir allen Kunden, die mit dem VKI-EVN-Vergleich unzufrieden sind, die Möglichkeit bei unserer Abhilfeklage den vollen Betrag der überhöhten Preise zurückklagen,“
stellt Holzinger klar.
Allgemeine Info:
Bei einer Abhilfeklage werden von einer qualifizierten Einrichtung – eine solche ist der VSV – zunächst mindestens fünfzig Ansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend gemacht. Wird die Abhilfeklage vom Gericht zugelassen, dann können sich alle Betroffenen – ohne Kostenrisiko – anschließen. Der Antrag zum Anschluss ist aber bereits ab sofort auf der Website des VSV möglich.
Diese Abhilfeklage wird vom Prozessfinanzierer Padronus unterstützt.
Service: https://www.verbraucherschutzverein.eu/abhilfeklage-evn/