Suche

VKI: Lebensversicherungen – OGH erklärt Klauseln der UNIQA für unzulässig

VKI stellt Betroffenen kostenlose Musterbriefe für Rückforderungsansprüche zur Verfügung

Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln. Das Urteil ist rechtskräftig. Der VKI sieht mögliche Rückforderungsansprüche von Verbraucher:innen – und zwar im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Rückkauf und der Prämienfreistellung von Lebensversicherungen. Daher stellt der VKI auf www.verbraucherrecht.at/UNIQA092023 kostenlos Musterbriefe zur Verfügung.

Versicherungsnehmer:innen können Lebensversicherungen vorzeitig kündigen. Der Versicherer hat in diesem Fall den Rückkaufswert zu erstatten. Er kann davon einen Abzug (sogenannter Stornoabzug) vornehmen. Der Versicherer ist zu diesem Abzug aber nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Die UNIQA sah in ihren AVB vor, dass der Abzug in den ersten drei Jahren 5 Prozent beträgt, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis zum Erreichen des Mindestabzugs von 2 Prozent. Die UNIQA hatte allerdings keine Gründe für die Angemessenheit und somit keine sachliche Rechtfertigung der Höhe des Abzugs genannt. Es blieb – so der OGH – völlig offen, aus welchen Gründen die konkrete Staffelung des Stornoabzugs bei Kündigung gerechtfertigt sein soll. Die UNIQA konnte somit die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen. Daher ist die Klausel gesetzwidrig.

„Wir begrüßen die deutlichen Worte des Obersten Gerichtshofes, der die Klausel für nichtig erklärt, weil sie gegen ein gesetzliches Gebot verstößt“, so Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI. „Da es sich um ein Verbandsverfahren handelt, in dem es nur um die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Klauseln geht, äußert sich der Oberste Gerichtshof naturgemäß nicht zu den Folgen des Urteils.“

Aus Sicht des VKI fällt die Klausel über den Abzug ersatzlos weg; der Rückkaufwert steht den Versicherungsnehmer:innen folglich ohne Stornoabzug zu. Wurde von der UNIQA dieser Abzug bereits vorgenommen, stehen den Versicherungsnehmer:innen nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche zu.

Eine weitere Klausel regelte Aspekte der Prämienfreistellung. Bei einer Prämienfreistellung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, das heißt, die Versicherungsnehmer:innen müssen nicht weiter ihre Zahlungen an die Versicherung leisten. Im Gegenzug wird die Versicherungssumme herabgesetzt. Die UNIQA sah hier vor, dass die Versicherungssumme in diesem Fall auf Grundlage des oben beschriebenen Rückkaufswertes vermindert wird. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug ist auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig.

Bereits von der Unterinstanz rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde unter anderem eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag. Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird. Die Klausel der UNIQA „Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag“ war zu unbestimmt. „Auch hierzu stellen wir einen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung“, so Mag. Leisentritt abschließend.

SERVICE: Die Musterbriefe sowie die Urteile im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/UNIQA092023.

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

paul-kessler

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter