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Krankenversicherung – Vertragsanpassung nach § 178f VersVG

Unabhängig von der Möglichkeit der Verbandsklage nach § 178g VersVG steht es auch dem einzelnen Versicherungsnehmer frei, sich gegen eine gesetz- oder vertragswidrige Vertragsanpassung durch den Versicherer zur Wehr zu setzen.

Nachdem der Kläger bereits 2014 einer Prämienerhöhung widersprochen hatte, wurde der Erstattungsprozentsatz vom beklagten Versicherer mit Wirksamkeit per 1. 1. 2015 von 80 % auf 70 % reduziert. Mit Schreiben vom 10.9.2020 nahm die Beklagte – gestützt auf eine allgemein häufige Inanspruchnahme von Leistungen und eine Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung – eine Anpassung des Versicherungsschutzes mit Wirkung ab 1.10.2020 durch eine weitere Reduzierung des Erstattungsprozentsatzes auf 50 % bei gleichbleibender Prämie vor.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, der Beklagten die vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts zu verbieten sowie die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Beklagte den bisherigen Erstattungsprozentsatz anzuwenden habe, ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Unabhängig von der Möglichkeit der Verbandsklage nach § 178g VersVG steht es auch dem einzelnen Versicherungsnehmer frei, sich gegen eine gesetz- oder vertragswidrige Vertragsanpassung durch den Versicherer zur Wehr zu setzen. Gegenstand der Überprüfung im Prozess ist dann, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte vorlagen und ob das Ausmaß zutreffend ermittelt wurde. Hinsichtlich der Beweislast gilt grundsätzlich, dass jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen hat. Der Gestaltungsberechtigte kann mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung/Änderung bis zum Prozess zuwarten. Im Verfahren sind dann aber die relevanten Faktoren, die für die Preisbestimmung und ‑ausgestaltung der vereinbarten Klausel maßgeblich waren, von ihm konkret und nachvollziehbar darzulegen.

Zum Volltext im RIS.

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