Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W296 2318518-1 · 30. September 2025
W296 2318518-1 · Bundesverwaltungsgericht · 30. September 2025
Bundesverwaltungsgericht30.09.2025
30.09.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Geschäftszahl
W296 2318518-1
Spruch
W296 2318518-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §§ 112 Abs. 1 Z 3 und 135c Z 2 1. Fall BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
XXXX
P1
P2
P3
P4
P5
P6
P7
P8
P9
XXXX
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
XXXX
Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Jahr 4
Jahr 5
Jahr 6
Jahr 7
Jahr 8
Jahr 9
Jahr 10
Jahr 11
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der am 19.06.[Jahr 1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht als A in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Bescheid vom 26.05.[Jahr 11] wurde der Disziplinarbeschuldigte von B mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Dies wurde damit begründet, dass C am 14.05.[Jahr 11] Anklage gegen den Disziplinarbeschuldigten erhoben hatte. Aus der Anklageschrift ergebe sich der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte Straftaten unter Ausnutzung seiner damaligen funktionsmäßigen Stellung, nämlich als Vorsitzender der Begutachtungskommission, begangen habe und werde dies nicht als unwesentlich erachtet. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes der C und der in der Anklageschrift angeführten Verdachtsgründe bestehe der begründete Verdacht der schuldhaften Verwirklichung von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen im Sinne von §§ 91 ff BDG 1979 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 47 BDG 1979. Eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst sei geeignet, eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und der Funktion als A zu bewirken, da andernfalls sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch bei Vorgesetzten und Mitarbeiter:innen der Eindruck entstehen müsse, dass sich die Dienstbehörde auf einen Beamten stütze, dem nicht das volle Vertrauen bei der Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben entgegengebracht werden könne.
3. Am 23.06.[Jahr 11] erstattete B als Dienstbehörde (auch) Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten. Dieser habe als Vorsitzender der Begutachtungskommission für die Nachbesetzung des Vorstandes des D die Bewerber:innen nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt, sondern sei bewusst unsachlichen Kriterien und parteipolitischen Erwägungen gefolgt, als er zugunsten eines der E angehörigen Bürgermeisters und Funktionärs der F entschieden habe. Er stehe daher im Verdacht, sein Amt zum Nachteil der übrigen Bewerber:innen missbräuchlich ausgeübt zu haben. Weiters habe er in einem am 12.02.[Jahr 8] vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren zu G eine falsche Aussage getätigt. Er stehe daher im Verdacht, gegen § 43 Abs. 1 und 2 und § 47 BDG 1979 sowie § 7 Abs. 1 AVG verstoßen zu haben.
Zum Sachverhalt verwies B in der Disziplinaranzeige im Wesentlichen auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.[Jahr 9] zu G, ein Schreiben der H vom 24.09.[Jahr 9] sowie eine Anklageschrift der C vom 14.05.[Jahr 11].
Zu den Anlagen: Mit Erkenntnis vom 27.04.[Jahr 9] zu G gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von P1 Folge und änderte einen zuvor am 17.05.[Jahr 7] von B zu GZ [B]-322500/0031-I/1/[Jahr 7] erlassenen Bescheid dahingehend ab, dass P1 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.04.[Jahr 6] in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug (A1/5) sowie gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 5.000,- zuerkannt wurde.
Am 24.09.[Jahr 9] teilte H dem B sowie dem Disziplinarbeschuldigten in einem Schreiben zu GZ 8 St 129/21z („Information über die Führung eines Ermittlungsverfahrens (Rechtsbelehrung gemäß § 50 Abs. 1 StPO“) mit, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt eingeleitet worden war.
Gemäß Anklageschrift der C, datiert zum 14.05.[Jahr 11], die B am 15.05.[Jahr 11] um 11:23 Uhr elektronisch bereitgestellt wurde, wurde dem Disziplinarbeschuldigten erstens zur Last gelegt, er habe am 13.02.[Jahr 6] in [Name der Stadt] mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Bestellung und Ernennung der bestgeeigneten Bewerberin oder des bestgeeigneten Bewerbers auf eine Führungsposition in der öffentlichen Verwaltung in einem objektiven, ausschließlich an gesetzlichen und sachlichen Kriterien orientierten Besetzungsverfahren nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), sowie die anderen Bewerber:innen, insbesondere P1, an ihren Rechten auf Gleichbehandlung sowie objektive Beurteilung ihrer Eignung (Fähigkeiten und Leistungen) im Bewerbungsverfahren, ungeachtet der Mitgliedschaft oder Nähe zu politischen Parteien, zu schädigen, als Vorsitzender der Begutachtungskommission iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AusG für die zu besetzende Funktion, somit als Beamter, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich die Erstattung einer objektiven Beurteilung und eines objektiven und sachlichen Gutachtens über die Eignung der Bewerber:innen anhand der im Gesetz und der Ausschreibung vorgegebenen Kriterien, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG befangenes Verwaltungsorgan sowie unter Verletzung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AusG, wonach die Eignung von Bewerber:innen für eine auszuschreibende Funktion nach dem Gesetz, insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber:innen, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehe – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen, festzustellen sei, P2 aus parteipolitischen und somit sachfremden Erwägungen und Motiven als bestgeeigneten Bewerber beurteilt und in seinen Vorschlag gereiht habe und die anderen Bewerber:innen, insbesondere P1, aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert habe. Zweitens wurde dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt, am 12.02.[Jahr 8] in Wien in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht zu G geführten Verfahren als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er die Frage, ob er bei seiner Entscheidung politisch beeinflusst worden sei, verneinte und wahrheitswidrig angegeben habe, er „schwöre Stein und Bein“, dass er Kriterien wie parteiliche Orientierung niemals bei der Auswahl von Mitarbeiter:innen berücksichtigt habe. Dadurch habe der Disziplinarbeschuldigte erstens das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie zweitens das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB begangen.
4. Am 27.06.[Jahr 11] übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) ein Ermittlungsersuchen an B und ersuchte um Bekanntgabe, ob über die in im Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung bzw. in der Disziplinaranzeige aufgelisteten Anschuldigungen schon eine Niederschrift mit dem Disziplinarbeschuldigten aufgenommen worden sei, gegebenenfalls um deren Übermittlung sowie Zurverfügungstellung aller sonstigen Unterlagen, aus denen sich die im genannten Bescheid sowie der Disziplinaranzeige dargestellten Vorwürfe nachvollziehbar ergeben würden.
5. Am 07.07.[Jahr 11] teilte B mit, dass keine Niederschrift zu den Anschuldigungen aufgenommen worden sei und, dass der Disziplinaranzeige sämtliche Unterlagen beigelegt worden wären, die für die Tatvorwürfe relevant gewesen wären.
Beigelegt war eine Mitteilung des I vom 06.06.[Jahr 11], wonach die Anklageschrift vom 14.05.[Jahr 11] rechtskräftig sei.
6. Mit Schreiben vom 27.06.[Jahr 11] forderte die belangte Behörde den Disziplinarbeschuldigten bis längstens 14.07.[Jahr 11] zur Stellungnahme betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf.
7. Mit Schreiben vom 01.07.[Jahr 11] ersuchte der Disziplinarbeschuldigte um Fristverlängerung bis 17.07.[Jahr 11], die ihm seitens der belangten Behörde gewährt wurde.
8. Die rechtsfreundliche Vertretung des Disziplinarbeschuldigten übermittelte dessen Stellungnahme am 15.07.[Jahr 11] per E-Mail und am 17.07.[Jahr 11] postalisch, wobei der postalischen Übermittlung eine Beilage beigefügt war. Hierin brachte der Disziplinarbeschuldigte zusammengefasst vor, der Sachverhalt liege acht Jahre zurück, zudem, dass höchste, der Dienstbehörde zuzurechnende Beamte von seiner Entscheidung im Bewerbungsverfahren gewusst bzw. in weiterer Folge nicht fristgerecht eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinaranzeige erstattet hätten, weiters, dass die Vorwürfe inhaltlich unberechtigt seien und durch die Anklageerhebung nicht automatisch eine Gefährdung des Ansehens des Amtes vorliege sowie, dass die vorläufige Suspendierung nicht verhältnismäßig sei.
Seiner Stellungnahme legte der Disziplinarbeschuldigte das Protokoll seiner Beschuldigteneinvernahme im strafgerichtlichen Verfahren vom 13.03.[Jahr 11] bei.
9. Am 27.06.[Jahr 11], am 07.07.[Jahr 11] und am 08.07.[Jahr 11] erklärten sich zuerst das zuständige Senatsmitglied der belangten Behörde, sodann das erste Ersatzmitglied und letztlich auch das zweite Ersatzmitglied in der Rechtssache des Disziplinarbeschuldigten für befangen.
10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.[Jahr 11], Zl [Jahr 11]-0.497.941, dem Disziplinarbeschuldigten zugestellt am 23.07.[Jahr 11], wurde über diesen wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen die Suspendierung verfügt.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die in Rechtskraft erwachsene Anklageschrift auf schwerwiegende Vorwürfe beziehe und, dass derartige Verhaltensweisen jedenfalls geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten zu beeinträchtigen. Das Verhalten des Beamten, dem als nunmehriger A eine absolut korrekte Aufgabenerfüllung auferlegt sei und abverlangt werden müsse, stelle einen das Vertrauen der Dienstbehörde in die Korrektheit der Dienstverrichtung durch ihn und seine dienstliche Zuverlässigkeit auf die Probe stellenden Verstoß gegen eine ganz wesentliche Dienstpflicht dar. Die Anlastungen gemäß der Anklageschrift würden für den Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung nicht nur durch ihn selbst, sondern darüber hinaus durch die gesamte J untergraben. Schon der Umstand, dass J die Verantwortung für [Umschreibung der Aufgabe] tragen würde, impliziere, dass Angehörige der J selbst auch mit den rechtlichen Werten verbunden sein müssten. Damit sei der Disziplinarbeschuldigte eines Fehlverhaltens verdächtig, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 schwer zu erschüttern. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigen Aufgaben der Verwaltung betraut sind, käme daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Das dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten sei nach derzeitiger Verdachtslage geeignet, die Glaubwürdigkeit der Allgemeinheit in die J schwer zu erschüttern. Bei Belassung im Dienst könne das Vertrauen der Allgemeinheit in die weitere sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten massiv gefährdet sein. Davon sei im Besonderen der dienstliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung, nicht nur gegenüber den Bürger:innen, sondern auch gegenüber allen Bediensteten der österreichischen J, betroffen. Eine weitere Dienstverrichtung wäre geeignet, eine massive Gefährdung des Ansehens des Amtes zu bewirken. Zudem würde in der breiteren Öffentlichkeit, aber auch bei der Kolleg:innenschaft der Eindruck entstehen, dass sich die Dienstbehörde auf einen Beamten stütze, dem nicht das volle Vertrauen bei der Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben entgegengebracht werden könne. Nur durch die Entfernung aus dem Dienst werde klar signalisiert, dass der Dienstgeber kein Verständnis habe, wenn ein Bediensteter eines derartigen massiven Fehlverhaltens verdächtig sei.
11. Gegen den Suspendierungsbescheid der belangten Behörde vom 21.07.[Jahr 11] brachte der Disziplinarbeschuldigte am 20.08.[Jahr 11] per E-Mail und mit Eingangsdatum 22.08.[Jahr 11] postalisch Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
Inhaltlich führte er aus, als Anfechtungsgründe würden formelle sowie materielle Rechtswidrigkeit des Suspendierungsbescheides geltend gemacht. Zum einen bestehe keine Grundlage für eine Suspendierung, da diese auf evident ungeprüften Sachverhaltsannahmen, auch haltlosen Spekulationen in der Anklageschrift der C gegen den Disziplinarbeschuldigten beruhe. Die belangte Behörde habe unterlassen, die Sachlage eigenständig zu prüfen und sich mit der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten auseinanderzusetzen, nachdem die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung verjährt sei und die Vorwürfe inhaltlich unberechtigt seien. Weiters bedeute eine Anklageerhebung nicht automatisch eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und habe es die belangte Behörde weiters unterlassen, die Voraussetzungen für eine Suspendierung eigenständig zu prüfen. Konkretisiert brachte der Disziplinarbeschuldigte vor, dass die Dienstbehörde bereits zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung Kenntnis von selbiger gehabt habe und daher schon aus diesem Grund Verjährung eingetreten sei. P3 habe von der Entscheidung des Disziplinarbeschuldigten zugunsten von P2 gewusst. P4, zum damaligen Zeitpunkt unmittelbarer Vorgesetzter aller dem B nachgeordneten Dienststellen, habe in seiner Aussage vor der C zu Protokoll gegeben, dass er bei der gegenständlichen Begutachtungskommission mehrfach darum gebeten habe, dass man sich für P2 einsetzen solle und, dass es sich dabei um den Wunsch von P5 gehandelt habe. Und P4 habe dies P3 berichtet. Zweitens sei innerhalb einer absoluten Frist von drei bzw. maximal dreieinhalb Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung weder eine Disziplinarverfügung erlassen noch ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weshalb auch deshalb Verjährung eingetreten sei. Zudem sei kein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben, da der Disziplinarbeschuldigte nicht sachfremd entschieden habe. Die belangte Behörde habe rechtswidrig den Tatverdacht und die Gefährdung des Ansehens des Amtes ausschließlich mit der Anklageerhebung begründet. Betreffend den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte seit Bekanntwerden der Vorwürfe nicht mehr in Begutachtungskommissionen entsendet worden und diese Vorgehensweise ausreichend gewesen sei, um eine etwaige Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes ausschließen zu können.
Der Beschwerde beigelegt war ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des P4 im strafgerichtlichen Verfahren vom 17.07.[Jahr 10] und 18.07.[Jahr 10].
12. Das Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.08.[Jahr 11] dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 29.08.[Jahr 11] samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
13. Am 04.09.[Jahr 11] koordinierte das Bundesverwaltungsgericht den Termin für die Suspendierungsverhandlung mit der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten.
14. Am selben Tage wurden alle Parteien zur Verhandlung am 29.09.[Jahr 11] geladen.
15. Am 16.09.[Jahr 11] beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme von P3 und P4 zum Beweis dafür, dass die Dienstbehörde seit Februar [Jahr 6] gewusst habe, dass P2 (vermeintlich) aufgrund des Wunsches von P5 zum Vorstand des D vorgeschlagen worden sei und daher seit diesem Zeitpunkt Kenntnis iSd § 94 Abs 1 BDG 19791 idFd BGBl. I. Nr 210/2013 von seiner (vermeintlichen) Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren in D vorgelegen sei.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.09.[Jahr 11] eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seiner Beschwerde befragt, allen Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und insbesondere die Verjährungsthematik erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte ist seit ca. [Jahr 2] Mitglied der E. Er ist seit 01.01.[Jahr 9] A mit der Arbeitsplatzwertigkeit A1/8 und war davor mehr als 12 Jahre lang Regionalmanager der damaligen K. Zuvor war er ab [Jahr 3] im Bereich der J Personalvertreter einer der E nahestehenden Fraktion in M, der F bzw. der L. Zuletzt war er in dieser Eigenschaft Vorsitzender des Fachausschusses der Region [Name]. Bis [Jahr 4] war er in der N. Er war und ist Mitglied der [Name]-Betriebsgruppe J [Name der Stadt].
1.2. Feststellungen zum Sachverhalt
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2.2. Zum Bestellungsverfahren für die Vorstandsfunktion des O:
Die Position des Vorstands des O wurde am 01.10.[Jahr 5] ausgeschrieben. P4 bewarb sich auf diese Funktion. Der Disziplinarbeschuldigte war Vorsitzender der Begutachtungskommission im Besetzungsverfahren für die Vorstandsfunktion des O. P6 war Mitglied dieser Begutachtungskommission. Am besten bewertete der Disziplinarbeschuldigte mit 85% den Bewerber P7; P2 erhielt von ihm 82,5 %. Die Begutachtungskommission für die Funktion eines Vorstandes des O kam schließlich insgesamt zu dem Schluss, dass P7 als einziger Bewerber in höchstem Ausmaß für die Position geeignet war, weshalb er auch für die Funktion vorgeschlagen wurde. Schließlich wurde P7 zum Vorstand des O bestellt.
1.2.3. Zum Bestellungsverfahren für die Vorstandsfunktion des D:
1.2.3.1. Die Position des Vorstandes des D wurde am 24.12.[Jahr 5] mit identem Ausschreibungstext wie bereits die Position des Vorstandes des O ausgeschrieben. Der Disziplinarbeschuldigte war auch Vorsitzender dieser Begutachtungskommission im Besetzungsverfahren die Vorstandsfunktion des D. P6 wurde nicht zum Mitglied dieser Begutachtungskommission bestellt. Für diese Funktion gab es sieben Bewerber:innen, darunter P1 und P2. P2 war – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - Mitglied der E. P1 führte ab zumindest Mitte Juni [Jahr 5] faktisch und ab 01.10.[Jahr 5] bis zum Zeitraum ihrer Bewerbung offiziell interimistisch D.
1.2.3.2. In einem Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten nach Ablauf der Bewerbungsfrist fragte dieser P1 persönlich, ob sie sich auf die Stelle beworben habe. P1 bejahte dies, woraufhin der Disziplinarbeschuldigte zumindest sinngemäß fragte, „wer denn dann Fachvorstand dieses Finanzamtes sein solle“ (i.e.: jene Funktion, die P1 zu diesem Zeitpunkt innehatte).
1.2.3.3. Die Sitzung der Begutachtungskommission für die Besetzung der Vorstandsfunktion des D fand am 13.02.[Jahr 6] statt und dauerte von 08:45 bis 18:15Uhr.
1.2.3.4. Der Disziplinarbeschuldigte bewertete die Eignung von P2 mit 84,2 %. Er vergab zwei zusätzliche Punkte in der Kategorie „Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert“. P2 hatte im Zeitpunkt der Bewerbungsgespräche für die Vorstandsposition des D eines von acht Modulen des Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes absolviert; im Zeitpunkt der Bewerbungsgespräche für die Vorstandsposition des O hatte er noch kein Modul absolviert.
1.2.3.5. Der Disziplinarbeschuldigte bewertete die Eignung von P1 von allen Kommissionsmitgliedern insgesamt am schlechtesten mit 69,2 %.
1.2.3.6. Letztlich wurde P2 von der Begutachtungskommission die Besetzung der Vorstandsfunktion des D als bestgeeigneter Bewerber gereiht, P2 wurde von der Begutachtungskommission für die Besetzung der Position des Vorstands des D vorgeschlagen und zwischen 27.03.[Jahr 6] und 31.03.[Jahr 6] von P3 zum Vorstand des D bestellt. Das Bestelldekret wurde P2 am 31.03.[Jahr 6] übergeben. Zur endgültigen dienst- und besoldungsrechtlichen Umsetzung der Bestellung bzw. Betrauung mit dem Arbeitsplatz des Vorstandes des D war auch die Ernennung von P2 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 6, durch Entschließung des Bundespräsidenten erforderlich. Mit Entschließung vom 22.05.[Jahr 6] ernannte der Bundespräsident P2 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 6, im Bereich von B.
1.2.4. Zum Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu G, welches P1 angestrebt hatte:
1.2.4.1. Im Zuge des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes zu G wurde der Disziplinarbeschuldigte als Zeuge einvernommen und vom zuständigen Richter zuvor gemäß § 48ff AVG als Zeuge belehrt.
Auf die Frage, ob seine Entscheidung politisch beeinflusst worden sei, gab er beim Bundesverwaltungsgericht Folgendes zu Protokoll: „Nein, ich habe im Büro einen Spruch von Laotse hängen, der sinngemäß heißt: „Gib dir möglichst viel Mühe bei der Auswahl deiner Mitarbeiter, dann hast du ein besseres Leben.“ Ich schwöre Stein und Bein, dass ich Kriterien wie parteiliche Orientierung, Geschlecht etc. niemals bei meiner diesbezüglichen Arbeit berücksichtigt habe.“
1.2.4.2. In seinem Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass P1 für die Funktion in D deutlich besser geeignet gewesen wäre als P2; P1 wäre (auch) von allen Bewerber:innen insgesamt am besten geeignet gewesen.
1.2.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seiner rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sachfremde Gründe für den zur Ernennung führenden Vorschlag ausschlaggebend gewesen sein mussten bzw. dieser Umstand durch die belangte Behörde nicht entkräftet hätte werde können. Insbesondere führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung aus wie folgt: „Wenn die belangte Behörde den Schluss der BF (i.e.: P1), es hätte vermutlich die Funktion mit einem [E]-Mandatar besetzt werden sollen, als nicht nachvollziehbar bezeichnet, so ist evident, dass sich derartige Umstände in den seltensten Fällen auf direktem Wege nachweisen lassen, sich aber aufgrund der Feststellungen zur politischen Gesinnung des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, eines weiteren Kommissionsmitgliedes, P2, sowie der der E nahestehenden Gewerkschaftszugehörigkeit weiterer Kommissionsmitglieder einerseits und der mangelnden Nähe der BF (P1) zur E andererseits ein Indiz diesbezüglich sachfremder Motive ergibt.“
1.2.5. H leitete im Juli [Jahr 9] aufgrund einer Anzeige von P5 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gegen den Disziplinarbeschuldigten ein. Konkret stand er im Verdacht, am 13.02.[Jahr 6] als Vorsitzender der Begutachtungskommission für die zu besetzende Funktion eines Vorstandes des D, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf gesetzeskonforme Durchführung des Bestellungsverfahrens und Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der bestgeeigneten Bewerberin oder dem bestgeeigneten Bewerber sowie P1 in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Behandlung ihrer Bewerbung und Gleichbehandlung im Bewerbungsverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Erstattung eines objektiven und sachlichen Gutachtens über die Eignung der Bewerber:innen anhand den in der Ausschreibung vorgegebenen Kriterien, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht zu haben, indem er P2 aus sachfremden Motiven als bestgeeigneten Bewerber gereiht und P1 auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Weltanschauung diskriminiert habe.
1.2.6. Aus der Anklageschrift der C vom 14.05.[Jahr 11] ergeben sich folgende Verdachtsmomente:
1.2.6.1. Ein Mitglied der Begutachtungskommission für die Besetzung der Vorstandsfunktion des D, P8, sei im Rahmen dessen Tätigkeit in der Begutachtungskommission unsachlich vorgegangen und habe sich dabei konkret von den parteipolitischen Wünschen von P4 und P5 leiten lassen, während der Disziplinarbeschuldigte in seiner Funktion als Vorsitzender dieser Begutachtungskommission aufgrund seiner persönlichen Nähe zur E und zu P2 sowie aufgrund von – nicht näher feststellbaren – Einflussnahmen aus der E parteilich und parteiisch zu Gunsten von P2 gehandelt habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe seine Nähe zu E mehrfach offen im Rahmen der J geäußert und wiederholt erwähnt, dass er hochrangige Personen aus Politik und Wirtschaft kenne.
1.2.6.2. P2 habe schon im Jahr 5 starkes Interesse an der Vorstandsposition des O gehabt. Schon vor Abgabe seiner Bewerbung habe er dem Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt, dass er sich für die Vorstandspositionen des D und des O interessiere. P6, die als Mitglied der Begutachtungskommission für O bestellt worden war, sei für ihre Korrektheit, Standfestigkeit gegenüber weltanschaulich motivierten Interventionen und ihre Unbeeinflussbarkeit gegenüber sachfremden Argumenten in der J bekannt und respektiert gewesen. Im Zuge der Sitzung der Begutachtungskommission betreffend O habe der Disziplinarbeschuldigte den - im Verhältnis zu drei Mitbewerber:innen - in der J wesentlich weniger erfahrenen P2 favorisiert und sich aus parteipolitischen Gründen und Motiven für ihn ausgesprochen. P2 habe dem Disziplinarbeschuldigten vorher mitgeteilt, dass er sich bewerben werde, weshalb der Disziplinarbeschuldigte zugunsten von P2 voreingenommen gewesen sei und aus unsachlichen Erwägungen und Motiven versucht habe, darauf hinzuwirken, dass P2 von der Begutachtungskommission sehr gut bewertet und gereiht werde. Es wurde weiter ausgeführt, P7 habe, nachdem dieser für die Funktion des Vorstandes des O vorgeschlagen worden wäre, einen Anruf des E-nahen P9 erhalten, in welchem ihm dieser nahegelegt habe, seine Bewerbung für die Funktion als Vorstand des O zurückzuziehen und danach für die Funktion als Vorstand des D zu bewerben. Späterhin sei P7 mitgeteilt worden, dass sich die Sache ohnehin erledigt habe.
1.2.6.3. P2 habe auch Interesse an der Position des Vorstandes des D bekundet, weil er gefürchtet habe, die Stelle als Vorstand des O nicht zu erhalten. Dass P6 nicht für die Begutachtungskommission für die Besetzung des Vorstandes des D nominiert worden sei, sei ungewöhnlich gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte habe persönlich aus Gesprächen mit P2 von dessen Interesse an der Position als des Vorstandes des D gewusst und habe ihn aus parteipolitischen Gründen und Erwägungen favorisiert. Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung im Bereich der J habe P1 aus ihrem Gespräch mit dem Disziplinarbeschuldigten (siehe Punkt 1.2.3.2) geschlossen, dass ihre Bewerbung zumindest seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht erwünscht gewesen sei. Weiters hätten innerhalb der oberösterreichischen J Gerüchte bestanden, wonach P2 der Favorit für die Besetzung sei. Im Zuge ihres Hearings habe der Disziplinarbeschuldigte anhaltende, insistierende und von P1 als vorwurfsvoll empfundene Frage gestellt, die sie verunsichert hätten. Die anderen Bewerber:innen seien vom Disziplinarbeschuldigten, anders als P1, weder forsch noch unsachlich oder vorwurfsvoll befragt worden. Der Disziplinarbeschuldigte sei gegenüber P1 negativ voreingenommen gewesen, da er P2 als Vorstand des D präferiert habe, und habe daher aus unsachlichen Erwägungen durch seine Art der Befragung versucht, P1 zu verunsichern und weniger kompetent erscheinen zu lassen, um sie im Vergleich zu anderen Bewerber:innen schlechter reihen zu lassen.
1.2.6.4. Im Sommer [Jahr 5] habe P2 auch P5 darüber informiert, dass er sich für die Vorstandspositionen des D und des O interessieren würde. P2 habe P5 um Unterstützung bei der Erlangung der Vorstandsposition eines [Benennung der Dienststelle] in Österreich, konkret zumindest des D, ersucht. Jedenfalls noch vor Beginn der Bewerbungsfrist für die Vorstandsposition des D sei es zu mindestens einem Kontakt zwischen P4 und P5 gekommen, in dem es bereits um die Karrierewünsche von P2 und um die Unterstützung, die P5 P2 zugesagt habe, gegangen sei. P5 habe P4 um Unterstützung der beruflichen Ambitionen von P2 in der J gebeten. P4 habe P5 zugesagt, sich für die Bestellung von P2 einzusetzen, P3 darüber informiert und auch dessen Zustimmung eingeholt. P4 habe den Personalwunsch von P5 dem Vorsitzenden des [Organ der Personalvertretung] von B, P8, mitgeteilt und diesen mehrmals ausdrücklich ersucht, sich für die Bestellung von P2 zum Vorstand des D einzusetzen.
1.2.6.5. Nachdem P4 erfahren habe, dass P2 von der Begutachtungskommission als am besten geeignet für die Position des Vorstandes des D gereiht worden war, habe er auch P3 darüber informiert, dass die „Intervention von P5“ erfolgreich gewesen sei.
1.2.6.6. Die Aussage des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht im vom P1 angestrebten Verfahren (siehe Punkt 1.2.4.1) sei objektiv falsch gewesen, da tatsächlich parteipolitische Erwägungen und Motive bei seinen Handlungen als Vorsitzender der Begutachtungskommission die entscheidende Rolle gespielt hätten und sowohl sein Agieren während des Hearings als auch seine persönliche Beurteilung der einzelnen Bewerber:innen zugunsten von P2 und zum Nachteil der anderen beeinflusst worden sei.
1.2.6.7. Dadurch habe der Disziplinarbeschuldigte das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB und das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB begangen.
XXXX .“.
1.2.8. Der Disziplinarbeschuldigte bestreitet bis zum Entscheidungszeitpunkt die ihm in der Anklageschrift vom 14.05.[Jahr 11] angelasteten Vorwürfe.
1.2.9. P4 erhielt von P8 keine konkreten Informationen zu den subjektiven Gründen des (Abstimmungs)Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Vorsitzender der Begutachtungskommission.
1.2.10. Der Disziplinarbeschuldigte bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit niemandem über die Hintergründe, respektive Motivenlage seines (Abstimmungs)Verhaltens in der relevanten Sitzung der Begutachtungskommission gesprochen zu haben. Er hatte folglich in diesem Zusammenhang auch keinen Kontakt mit P3 und/oder P4 persönlich.
1.2.11. B erlangte frühestens am 24.09.[Jahr 9] Kenntnis über die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten und am 15.05.[Jahr 11] Kenntnis von der Anklageschrift der C.
1.2.12. Die aktuelle Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten fragte (nach gegenwärtiger Aktenlage: ausschließlich) beim Disziplinarbeschuldigten regelmäßig betreffend den Stand des Ermittlungsverfahrens nach und hatte ihm auch mitgeteilt, dass sie über seine Suspendierung nachgedacht habe.
1.2.13. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete am 23.06.[Jahr 11] Disziplinaranzeige gegen den an Disziplinarbeschuldigten die belangte Behörde.
1.2.14. Die belangte Behörde suspendierte den Disziplinarbeschuldigten mit Bescheid vom 21.07.[Jahr 11].
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen die Person des Disziplinarbeschuldigten betreffend:
2.1.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. ergeben sich aus der Anklageschrift der C (AS 108), den Angaben des Disziplinarbeschuldigten in seiner Einvernahme durch C vom 13.03.[Jahr 10] (AS 313), der Disziplinaranzeige vom 23.06.[Jahr 11] (AS 3, 18) und aus seiner Beschwerde (AS 431). Diese Daten bestätigte der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 7f).
2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis (AS 339) sowie der Aktenlage.
2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2.1. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 117 bis 123).
2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3.1. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 111, 113, 123, 124, 125, 126, 127, 128).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3.2. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 129) sowie der Beschuldigteneinvernahme des Disziplinarbeschuldigten im strafgerichtlichen Verfahren (AS 328).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3.3. beruhen auf Anklageschrift der C (AS 130).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2.4. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 137).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3.5. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 143).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3.6. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 133, 234, 157).
2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4.1. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 161, 162).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4.2. beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.[Jahr 9] zu G (AS 79, 82).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4.3. beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.[Jahr 9] zu G (AS 85, 86).
2.2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.5 beruhen auf dem Schreiben der H vom 24.09.[Jahr 9] (AS 95, 96).
2.2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6.1. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 106, 107, 108).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6.2. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 117 bis 123).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6.3. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 123 bis 132).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6.4. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 145 bis 151).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6.5. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 156).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6.6. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 162).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.6.7. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 103).
2.2.7. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.7. beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 155, 156).
2.2.8. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.8 beruhen auf der Anklageschrift der C (AS 206), der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren vor der belangten Behörde (AS 349 bis 368) sowie seiner Beschwerde gegen die Suspendierung (AS 499 bis 523).
2.2.9. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.9. fußen auf dem Einvernahmeprotokoll des P4 im strafgerichtlichen Verfahren (AS 453, 454).
2.2.10. Die Feststellung zu Punkt 1.2.10 resultieren aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 11ff).
2.2.11. Die Feststellung zu Punkt 1.2.11., dass B frühestens am 24.09.[Jahr 9] Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten erlangte, ergibt sich daraus, dass ein Schreiben seitens H an B diesen Inhalts ebendieses Datum aufweist (AS 91).
Die Feststellung, dass B am 15.05.[Jahr 11] Kenntnis von der Anklageschrift der C erlangte, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige (AS 6, 7).
2.2.12. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.12. beruhen auf dem Einvernahmeprotokoll des Disziplinarbeschuldigten im strafgerichtlichen Verfahren (AS 337).
2.2.13. Die Feststellung zu Punkt 1.2.13. beruht auf der Datierung der Disziplinaranzeige von B (AS 1).
2.2.14. Die Feststellung zu Punkt 1.2.14. ergibt sich aus dem Faktum des Suspendierungsbescheides (AS 419).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.
[…]
§ 97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.
[…]
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
[…]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
[…]
Entscheidungsfrist
§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat
1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
[…]
Inkrafttreten
§ 284. […]
(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache ist gemäß § 284 Abs. 115 BDG 1979 folgende Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 153/2020, maßgeblich:
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
3.2.3. Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991, idgF, maßgeblich:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“
3.2.4. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), StF: BGBl. Nr. 85/1989, idgF, maßgeblich:
„Prüfung der Bewerbungsgesuche
§ 9. (1) Die Begutachtungskommission hat die rechtzeitig einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann
1. entweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder
2. auf Beschluß der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
(2) Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber Einsicht zu nehmen.
(3) Die Begutachtungskommission kann auch zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte und Mitarbeiter befragen.
(4) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht - auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.
[…]
Anwendung des AVG
§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.“
3.2.5. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), StF: BGBl. Nr. 60/1974, idgF, maßgeblich:
„Verjährung der Strafbarkeit
§ 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre, wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre, wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr, wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
[…]
Falsche Beweisaussage
§ 288. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
[…]
Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
[…]“
3.2.6. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975, idgF, maßgeblich:
Das Strafverfahren
§ 1. […]
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
[…]
Haupt- und Rechtsmittelverfahren
12. Hauptstück
Die Anklage
1. Abschnitt
Allgemeines
Die Anklage
§ 210. (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
[…]
Einspruch gegen die Anklageschrift
§ 212. Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn
1.die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2.Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3.der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
4.die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211)
5.die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
6.die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,
7.der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
8.die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs. 2 oder nach § 38 Abs. 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.“
3.2.7. Maßgebliche Judikatur zu den Suspendierungstatbeständen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).
Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).
Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen dargestellt wurde, erst im Disziplinarverfahren zu prüfen ist (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298; VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).
Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).
Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).
3.3. Rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache:
3.3.1. Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:
Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).
Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vor bzw. sind hierfür im Verfahren weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen getätigt.
Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist festzuhalten, dass das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten als Vorsitzender der Begutachtungskommission, insbesondere dessen Bewertung des P2 als bestgeeignet für die Funktion als Vorstand des D, unbestritten sind. Nicht in vollem Umfang erwiesen bzw. strittig ist, ob der Disziplinarbeschuldigte dieses Verhalten aus unsachlichen Gründen, konkret aufgrund parteipolitischer Erwägungen, gesetzt hatte; ein für die Suspendierung ausreichender Verdacht liegt jedoch vor (siehe hierzu Punkt 3.3.2.).
Zum Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979, konkret betreffend einen möglichen, in der Beschwerde behaupteten, Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich der möglichen Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Begutachtungskommission für die Besetzung der Vorstandsfunktion des D ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020 darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde.
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist, wie in der Beschwerdeverhandlung auch dargelegt - die Kenntnis - nicht das Kennenmüssen - der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand (VwGH 13.10.1994, 94/09/0144). "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend ist (VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058). Es kann, da die Dienstbehörde nicht zur Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens berufen ist, nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt begründen (VwGH 28.11.1991, 91/09/0029).
Der Disziplinarbeschuldigte bringt in seiner Beschwerde vor, dass P3 von der Entscheidung des Beschwerdeführers zugunsten von P2, gewusst habe. P3 sei konkret bekannt gewesen, dass P2 auf Wunsch von P5 zum Vorstand des D bestellt hätte werden sollen und, dass P4 das Mitglied der nämlichen Begutachtungskommission, P8, gebeten habe, sich für P2 einzusetzen. Da P4 (auch) Vertreter der Dienstbehörde und in Kenntnis gewesen sei, sei die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 bereits abgelaufen.
Dem ist jedoch zu entgegenzuhalten, dass selbst, wenn P3 und P4 bekannt gewesen wäre, dass nicht nur die Begutachtungskommission insgesamt, sondern auch der Disziplinarbeschuldigte im Besonderen P2 als bestgeeigneten Bewerber gereiht hatte, dies immer noch keine Tatsache gewesen wäre, aus der sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ableiten hätte lassen. Dies wäre jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Kenntnis gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 (VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058).
Der bloß objektive Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte P2 als bestgeeigneten Bewerber gereiht hatte, beinhaltet nämlich noch nicht das für die Beurteilung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als mögliche Dienstpflichtverletzung wesentliche Verdachtsmomentum, ob der Disziplinarbeschuldigte P2 aus unsachlichen Gründen als bestgeeigneten Bewerber gereiht hätte haben können.
Erst bei Bekanntwerden der mutmaßlichen Unsachlichkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Vorsitzender der Begutachtungskommission konnte davon ausgegangen werden, dass Kenntnis im Sinne von § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vorgelegen hatte, denn erst dadurch konnte ein für sich genommen rechtskonformes Verhalten (Bewertung der Eignung der Bewerber:innen durch den Vorsitzenden der Begutachtungskommission) den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (unsachliche Bewertung der Eignung der Bewerber:innen durch den Vorsitzenden der Begutachtungskommission) begründen. Erst der Verdacht der Unsachlichkeit der Bewertung von P2 durch den Disziplinarbeschuldigten begründete einen Verdacht auf eine mögliche Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarbeschuldigten (VwGH 28.11.1991, 91/09/0029).
Das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten betreffend die Kenntnis der Dienstbehörde vermag sohin nicht zu überzeugen. Aus den auch vom Disziplinarbeschuldigten ins Treffen geführten Aktenbestandteilen ergibt sich ausschließlich, dass es Kontakt zwischen P3, P4, P5 und P6 gegeben habe und dass P8 P4 nach der Sitzung der Begutachtungskommission mitgeteilt habe, dass es nicht so leicht gewesen sei, P2 „durchzubringen“. Das belegt aber gerade nicht, dass P3 oder P4 konkret Kenntnis von dem Verdacht erlangt hätten, dass der Disziplinarbeschuldigte aus parteipolitischen Erwägungen gehandelt habe. Sie erlangten diesen Ausführungen zufolge allenfalls Kenntnis davon, dass P8 aus parteipolitischen Erwägungen gehandelt und sich deshalb für P2 eingesetzt habe; das ist gegenständlich jedoch inhaltlich nicht zu beurteilen.
Der Disziplinarbeschuldigte gab auf Befragung des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung selbst an, weder mit P3 noch mit P4 Kontakt gehabt noch mit jemand anderem darüber gesprochen zu haben, dass sein Verhalten als Vorsitzender der Begutachtungskommission parteipolitisch motiviert gewesen wäre. Sohin hatten weder P3 noch P4 Kenntnis im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979, nachdem eine solche Kenntnis sich auch auf Anhaltspunkte betreffend die subjektive Tatseite erstrecken muss (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111).
Da sohin weder P3 noch P4 konkret wussten, aus welchen Gründen der Disziplinarbeschuldigte seine Bewertung für P2 abgegeben hatte, verfügten weder P3 noch P4 über auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen über bestimmte Tatsachen betreffend den Disziplinarbeschuldigten, die zum begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung speziell betreffend den Disziplinarbeschuldigten führen hätten können (VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058, mwN).
Doch selbst wenn man der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten folgen und annehmen würde, P3 und P4 hätten Kenntnis davon erlangt, dass der Disziplinarbeschuldigte in seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Begutachtungskommission P2 aus unsachlichen Gründen als bestgeeigneten Bewerber gereiht haben könnte, und sohin über Umstände in Kenntnis waren, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründeten, gilt dennoch, dass die Judikatur des VwGH, wonach jedenfalls die Kenntnis des Leiters einer Dienstbehörde die Frist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auslöst (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164), dann nicht greift, wenn dieser Leiter selbst in die Dienstpflichtverletzung involviert ist, im konkreten Fall diese unterstützt und bzw. sogar fördert und sich dabei selbst möglicherweise einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hatte. In diesem Fall liegt folglich keine der Dienstbehörde rechtsrichtig zurechenbare Kenntnis iSd der leg. cit. vor.
Erstens berücksichtigt die in § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 geregelte Verfolgungsverjährungsfrist gemäß dem Willen des Gesetzgebers „notwendige Entscheidungen der Dienstbehörde über allfällige Vorfragen wie etwa betreffend die Zulässigkeit einer Weisung“ (ErläutRV 1793 BlgNr 27. GP 7). Der Gesetzgeber legt der Normierung dieser Frist sohin die Annahme zugrunde, dass sie für eine zur Verfolgung der Dienstpflichtverletzung willige Dienstbehörde genügt, um deren eigenen gesetzlichen Pflichten bei Kenntnis von einer Dienstpflichtverletzung nachzukommen.
Verwiesen sei zweitens auf das Telos des Disziplinarrechts: Die §§ 91 ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechts von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarrecht dient dazu, Beamt:innen an dieses zu „erinnern“ bzw. das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).
Eine verfolgungswillige Dienstbehörde ist eine, die nach Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung auf dieses Telos Bedacht nimmt und ihrer gesetzlichen Verpflichtungen als Disziplinarbehörde gemäß § 94 BDG 1979 nachkommt. Im gegenständlichen Fall waren jedoch P3 und P4 unter Umständen selbst an der Dienstpflichtverletzung beteiligt bzw. billigten diese und machten sich in diesem Zusammenhang selbst möglicherweise strafbarer Handlungen schuldig, weshalb sie unstrittig zur Verfolgung der Dienstpflichtverletzung nicht willig waren.
Würde man in einem solchen Fall annehmen, dass auch die Kenntnis eines solchen Vertreters der Dienstbehörde die in § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 normierte Verfolgungsverjährungsfrist auslöst, würde dies erstens dazu führen, dass der Beamte, der eine Dienstpflichtverletzung begeht, allein deshalb durch Fristablauf vor einer disziplinarrechtlichen Verfolgung aufgrund seiner eigenen Verantwortlichkeit geschützt wird, weil ein solcher Vertreter seiner Dienstbehörde an dieser Dienstpflichtverletzung mitgewirkt hatte. Es ist zweitens evident, dass solch ein an einer Dienstpflichtverletzung beteiligter Vertreter der Dienstbehörde nicht binnen sechs Monaten nach Kenntnis derselben die vorgesehenen disziplinarrechtlichen Schritte ergreifen würde, auch aufgrund der damit notwendig einhergehenden Selbstbezichtigung. Die Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte würde in dieser Konstellation nämlich notwendigerweise mit der Verpflichtung zum Eingeständnis einer Mitwirkung bzw. Billigung der Dienstpflichtverletzung einhergehen. Daher würde die Annahme, dass eine Dienstbehörde sich die Kenntnis von Organwaltern zurechnen lassen muss, die unter Umständen selbst an einer Dienstpflichtverletzung mitgewirkt haben, in einem Fall wie dem gegenständlichen das Disziplinarrecht als Instrument, mit dem die Republik Österreich die Integrität des Beamtenstandes durchsetzen kann, aushebeln und ihm jeglichen Anwendungsbereich entziehen.
Dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerdeverhandlung, wonach P3 in einem möglichen Strafverfahren auch freigesprochen werden könnte und diesfalls nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass er an der Dienstpflichtverletzung beteiligt gewesen sei bzw. diese gebilligt habe, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich primär annimmt, dass weder P3 noch P4 über auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen über bestimmte Tatsachen betreffend den Disziplinarbeschuldigte verfügten, die zum begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung speziell betreffend den Disziplinarbeschuldigten führen hätten können (VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058, mwN). Kenntnis der Dienstbehörde lag erst vor, als ihr die mutmaßliche Unsachlichkeit des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Vorsitzender der Begutachtungskommission bekannt wurde (siehe hierzu unten). Gegenständliche Überlegungen zur mutmaßlich nicht verfolgungswilligen Dienstbehörde sollen ausschließlich illustrieren, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Vorbringen zur Verjährung selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn er behaupten würde, dass P3 und P4 über die mutmaßliche Unsachlichkeit seines Verhaltens als Vorsitzender der Begutachtungskommission Bescheid gewusst hätten.
Ergänzend gilt es zu betonen, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ihren Entscheidungen die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hatten bzw. haben. Zur Sachlage gehören auch die vom Disziplinarbeschuldigten selbst vorgetragenen Umstände in Hinblick darauf, wer möglicherweise in die ihm im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen involviert gewesen sein könnte (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Das zweite Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerdeverhandlung gegen die Argumentation, wonach eine allfällige Kenntnis von P3 und P4 über die im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Begutachtungskommission der Dienstbehörde nicht zurechenbar wäre, lautete, dass es diesfalls Dienstpflichtverletzungen gäbe, die nicht verjähren könnten, was nicht mit dem Telos der Verjährungsregel im BDG 1979 übereinstimme, der, wie bei jeder anderen Verjährungsregel, darin bestehe, für Rechtssicherheit zu sorgen.
Dem Disziplinarbeschuldigten ist hierzu entgegenzuhalten, dass es neben der Frist, deren Lauf mit Kenntnis der Dienstbehörde beginnt, auch die absolute Verfolgungsverjährungsfrist gibt, die mit Beendigung der Dienstpflichtverletzung zu laufen beginnt (§ 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020), nur in gewissen Konstellationen gehemmt wird (siehe § 94 Abs. 2 BDG 1979) und diese absolute Frist somit völlig unabhängig von der Kenntnis der Dienstbehörde zu sehen ist.
Schlussendlich sei nur noch nebenbei angemerkt, dass die Argumentation des Disziplinarbeschuldigten betreffend P4 als Generalsekretär und damit als weisungsbefugten Dienstgebervertreter unzutreffend ist - dies aus folgendem Grunde: Die nämliche Sitzung der Begutachtungskommission fand am 13.02.[Jahr 6] statt. Zu diesem Zeitpunkt lautete § 7 Abs. 11 BMG 1986 seit der Stammfassung wie folgt: „Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.“ D.h., ein Generalsekretär hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Weisungsbefugnis, war sohin noch nicht jener „oberste Beamter“, zu der er erst mit der Novelle BGBl I Nr. 164/2017 wurde. Die letztgenannte Novelle trat jedoch erst mit 08.01.2018 in Kraft, sodass die damaligen Generalsekretär:innen zu diesem Zeitpunkt quasi über Nacht zu „obersten Beamt:innen“ wurden (siehe: Ausschussbericht/Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 14/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, Bundesministeriengesetz 1986, 3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP: „Zu einzelnen Bestimmungen Zu einzelnen der vorgeschlagenen Regelungen ist zu bemerken: Zu Z 3 (§ 7 Abs. 11): Hier wird klargestellt, dass die Betrauung eines Generalsekretärs die bundesverfassungsrechtlich geregelte Verantwortlichkeit und die bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Agenden des Bundesministers nicht tangiert. Neu ist die Verankerung der Vorgesetztenfunktion des – bisher bloß mit der zusammenfassenden Behandlung betrauten – Generalsekretärs gegenüber den Sektionsleitern des Bundesministeriums sowie allen dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen.“ Würde man der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten folgen, was, wie oben dargelegt, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Fall ist, dann hätte die sog. „Dienstbehörde“, die, und das sei abermals betont, jedoch verfolgungsunwillig war, wenn schon, dann erst mit 08.01.2018 im rechtlichen Sinne Kenntnis erlangt und nicht bereits im Jahre 6.
Im Ergebnis überzeugt daher die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation betreffend den Ablauf der in § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 normierten Verfolgungsverjährungsfrist sohin nicht.
Stattdessen ist als Zeitpunkt, zu dem frühestens Kenntnis der Dienstbehörde im Sinne von § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vorlag, der 24.09.[Jahr 9] zu sehen, denn frühestens zu diesem Zeitpunkt lag B als Dienstbehörde die Information über die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten vor und wurde der Verdacht bekannt, dass der Disziplinarbeschuldigte den damaligen Bewerber P2 aus unsachlichen, konkret parteipolitischen, Gründen bzw. Erwägungen als bestgeeigneten Bewerber gereiht haben könnte. Erst dieser Umstand begründete einen Verdacht auf eine mögliche Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten iSd Judikatur (VwGH 28.11.1991, 91/09/0029).
Weiters gilt (abermals) darauf hinzuweisen, dass gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 und Z 5 BDG 1979 der Lauf der in Abs. 1 leg. cit. genannten Fristen für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO bzw. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens gehemmt ist. Für den Zeitpunkt des Beginns eines Strafverfahrens ist auf § 1 Abs. 2 StPO zu verweisen (VwGH 28.03.2024, Ra 2024/09/0011, mwN).
Die Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 tritt dann ein, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch ein Delikt, das strafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Das hemmende Verfahren und das Disziplinarverfahren müssen dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011). Gegenständlich ist evident, dass das Disziplinarverfahren und das hemmende Verfahren denselben zugrundeliegenden Sachverhalt betreffen.
Die Hemmung kann nur eintreten, wenn die in § 94 Abs. 1 BDG 1979 genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind (VwGH 28.11.1991, 91/09/0029).
Im Juli [Jahr 9] wurden die Ermittlungen gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen mutmaßlichen Amtsmissbrauches gemäß § 302 Abs. 1 StPO aufgenommen.
Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde nun vermeint, dass kein Fall der Verjährungshemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 vorliege, da das Strafverfahren erst Ende [Jahr 9] eingeleitet worden sei und die absolute Frist von drei Jahren gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020 schon im Februar [Jahr 8] abgelaufen sei, so übersieht er, dass § 94 Abs. 4 BDG 1979 normierte (und nach wie vor normiert), dass in jenem Fall, in welchem der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat und die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist ist, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist tritt, wobei hierzu der VwGH bereits ausgesprochen hat, der Wortlaut des § 94 Abs. 4 BDG 1979 schließe nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 94 Abs 4 BDG 1979 (zuletzt VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257, mwN).
Gemäß § 302 Abs. 1 StGB iVm § 57 Abs. 3 StGB beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist für das Verbrechen des Amtsmissbrauchs fünf Jahre. Daher tritt gegenständlich anstelle der dreijährigen eine fünfjährige absolute Frist. Gerechnet ab 13.02.[Jahr 6] war die gemäß § 94 Abs. 4 BDG 1979 auf fünf Jahre verlängerte Frist gemäß § 91 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 153/2020) somit im Juli [Jahr 9] noch nicht abgelaufen. Zudem gilt darauf hinzuwiesen, dass die Frist gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ab Juli [Jahr 9] gehemmt ist, weshalb gegenständlich offenkundig auch diesbezüglich keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Nur ergänzend sei festgehalten, dass der Disziplinarbeschuldigte betreffend das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB keine Verjährung vorgebracht hatte.
Dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Dienstpflichtverletzungen offenkundig verjährt wären, ist sohin nicht zu folgen.
Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.
Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.
3.3.2. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:
Gemäß § 43 Abs. 1 1. Fall BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen.
Teil der geltenden Rechtsordnung ist § 7 AVG, der gemäß § 11 AusG auch auf das Verfahren der Begutachtungskommission anzuwenden ist und normiert, dass sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nur bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Ebenso Teil der geltenden Rechtsordnung ist § 9 Abs. 4 AusG, wonach die Eignung insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber:innen, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn Bewerber:innen bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen - auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen ist.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamt:innentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll.
Steht sohin ein Beamter in Verdacht, jene Rechtsordnung, die er aus eigenem versprochen hatte zu schützen, verletzt zu haben, ist aus Sicht von abstrakten Beobachter:innen die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes nicht nur seitens der Kolleg:innen, sondern auch seitens des Souveräns gegeben, da es nach der zitierten Judikatur weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (was hier - nebenbei bemerkt - ohnedies auch der Fall war, da die Angelegenheit medial aufgeschlagen ist) und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt.
Der Disziplinarbeschuldigte steht nun im Verdacht, gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen zu haben, indem er amtsmissbräuchlich im Sinne von § 302 Abs. 1 StGB als Vorsitzender der Begutachtungskommission für die Besetzung der Vorstandsfunktion des D den damaligen Bewerber P2 nicht aus sachlichen, sondern aus unsachlichen, konkret parteipolitischen, Erwägungen als am besten geeigneten Bewerber gereiht hatte, und weiters entgegen § 288 Abs. 1 StGB vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem von P1 angestrebten Verfahren nach erfolgter Belehrung über die Wahrheitspflicht falsch ausgesagt zu haben, indem er wahrheitswidrig angegeben hatte, er „schwöre Stein und Bein“, dass er Kriterien wie parteiliche Orientierung niemals bei der Auswahl von Mitarbeiter:innen berücksichtigt habe.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, dass der Disziplinarbeschuldigte diese ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen habe, wobei diese auch als schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und 2 zu werten gewesen waren. So steht der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, Amtsgeschäfte befangen und parteipolitisch motiviert besorgt zu haben, und diesbezüglich auf vor einem öffentlichen Gericht falsch ausgesagt zu haben. Diese dem Disziplinarbeschuldigtem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen betreffen grundlegende Werte des Verwaltungshandelns, konkret das Objektivitätsgebot und die Rechtstreue, auf empfindliche Art, und sind weiters geeignet, das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des konkreten Beamten schwerwiegend zu erschüttern.
Durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.[Jahr 9] zu G, die Information über die Führung eines Ermittlungsverfahrens der H vom 24.09.[Jahr 9] und letztlich insbesondere die Anklageschrift vom 14.05.[Jahr 11] ergibt sich in Kumulation jedenfalls auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes der Verdacht, wonach die den im Suspendierungsbescheid angeführten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Verhaltensweisen vom Disziplinarbeschuldigten tatsächlich gesetzt wurden.
Durch diese im Verdachtsbereich festgestellten Verhaltensweisen hat der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflicht, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, sowie seine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt.
Konkret: In Hinblick auf den Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe amtsmissbräuchlich im Sinne von § 302 Abs. 1 StGB als Vorsitzender der Begutachtungskommission für die Besetzung der Vorstandsfunktion des D den damaligen Bewerber P2 nicht aus sachlichen, sondern aus unsachlichen, konkret parteipolitischen, Erwägungen als am besten geeigneten Bewerber gereiht, gilt, dass der Disziplinarbeschuldigte zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes im Verdacht steht, seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt zu haben.
In Hinblick auf den Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe entgegen § 288 Abs. 1 StGB vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem von P1 angestrebten Verfahren nach erfolgter Belehrung über die Wahrheitspflicht falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angegeben habe, er „schwöre Stein und Bein“, dass er Kriterien wie parteiliche Orientierung niemals bei der Auswahl von Mitarbeiter:innen berücksichtigt habe, gilt, dass der Disziplinarbeschuldigte zudem zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes im Verdacht steht, in seinem Verhalten nicht darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der VwGH hat zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398).
Konkret liegen erstens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Tatsachen vor, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf zwei Dienstpflichtverletzungen geschlossen werden kann und sei hierzu erneut auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.[Jahr 9] zu G, die Information über die Führung eines Ermittlungsverfahrens der H vom 24.09.[Jahr 9] und letztlich insbesondere auf die rechtskräftige Anklageschrift vom 14.05.[Jahr 11] der C verwiesen. Sowohl die Schriftstücke selbst als auch die Beweismittel, auf denen sich diese stützten, sind getrennt voneinander jeweils Tatsachen und in Zusammenschau erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der in den genannten Schriftstücken bestimmt angeführten Umstände, konkret dem Verdacht des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB sowie der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, gegeben.
Zu betonen gilt, dass der Disziplinarbeschuldigte keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben hatte und das in der Beschwerdeverhandlung damit begründet wurde, dass „man das in ganz seltenen Fällen tun würde, da es strategisch gefährlich sei, weil man sonst ein gerichtliches Präjudiz habe, dass eine Anklage gerechtfertigt sei. Sofern nicht evidente formale Fehler in einer Anklageschrift vorlägen, würde von einem Einspruch abgeraten“.
Hierzu ist anzumerken, dass § 212 Z 2 und 3 StPO vorsehen, dass dem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift zusteht, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2 leg. cit.) oder wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt (Z 3). Daraus ist keinesfalls zu schließen, dass die dem Disziplinarbeschuldigten in der Anklageschrift angelasteten strafrechtlichen Vorwürfe zuträfen, jedoch ist gegenständlich das Vorliegen eines begründeten Verdachts zu prüfen und kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Anklageschrift rechtskräftig ist und die Staatsanwaltschaft erst Anklage einzubringen hat, wenn gemäß § 210 Abs. 1 StPO eine Verurteilung naheliegt, die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung betreffend den Tatverdacht sohin mehr als 50 % beträgt (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 [Stand 20.12.2018, rdb.at] Rz 15; Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 [Stand 20.12.2018, rdb.at] Rz 5).
Zu den Voraussetzungen der Suspendierung sprach der VwGH auch bereits aus, dass greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein müssen, um von einem hinreichenden Verdacht ausgehen zu können (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, wobei das Judikat sich implizit auch auf § 112 BDG 1979 übertragen lässt).
Jedenfalls durch die Anklageschrift vom 14.05.[Jahr 11] sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten sowohl betreffend die objektive als auch die subjektive Tatseite gegeben und ist daher vom Bestehen eines Verdachts auszugehen.
Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde vorbringt, dass er seine Dienstpflichten nicht verletzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass gegenständlich der Prüfmaßstab nicht das Begehen oder Nichtbegehen der Dienstpflichtverletzung, sondern die Wahrscheinlichkeit (der begründete Verdacht) des Begehens der Dienstpflichtverletzungen ist. Das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, wonach keine die Anklage rechtfertigende Beweislage gegen den Beschwerdeführer bestehe, ist im selben Sinne nicht relevant für die gegenständlich zu beurteilende Frage, ob die Wahrscheinlichkeit (bzw. der begründete Verdacht) besteht, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Es wäre geradezu lebensfremd, die Gesamtheit der gegen den Disziplinarbeschuldigten vorliegenden, in der Anklageschrift der C ausführlich dargelegten Verdachtsmomente in Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 302 Abs. 1 StGB und § 288 Abs. 2 StGB dahingehend zu würdigen, dass sie nicht einmal den Verdacht begründen könnten, dass der Disziplinarbeschuldigte Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.
Das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde - dies unter Verweis auf VwGH 05.04.1990, 90/09/0008 - wonach die belangte Behörde den Tatverdacht gegen ihn ausschließlich damit begründet habe, dass gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei, ist insofern zu verwerfen, als der VwGH im zitierten Judikat zu beurteilen hatte, ob die belangte Behörde unterlassen hätte, einen konkreten Tatverdacht zu bejahen und dazu entsprechende Feststellungen zu treffen. Die gegenständliche Rechtssache ist jedoch eindeutig anders gelagert, da sich die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides mit den konkreten Anlastungen der Anklageschrift vom 14.05.[Jahr 11] hinreichend in Hinblick darauf auseinandersetzte, ob diese die Voraussetzungen für eine Suspendierung gem. § 112 BDG 1979 erfüllten, und kam somit unstrittig ihrer Begründungspflicht nach. Anzumerken ist auch, dass, wie oben bereits ausführlich dargelegt, eine hinreichende Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten ohne jeden Zweifel vorliegt.
Letztlich sei zum Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er P2 nur um 0,3 Prozentpunkte besser bewertet habe als zwei andere Mitglieder der damaligen Begutachtungskommission, gegen die jedoch zuvor anhängige Ermittlungsverfahren eingestellt worden waren, anzumerken, dass gegenständlich nicht relevant ist, wie der Disziplinarbeschuldigte den damaligen Bewerber P2 im Vergleich zu anderen Mitgliedern der Begutachtungskommission bewertet, sondern aus welcher Motivation er seine eigene Bewertung abgegeben hatte.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung ist sohin nicht der Unterschied zwischen den Bewertungen der Mitglieder der Begutachtungskommission ausschlaggebend für die Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte den ihm im Verdachtsbereich angelasteten Amtsmissbrauch begangen hat oder nicht, sondern die Erfüllung des Tatbestands eines Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB, wobei im gegenständlichen Verfahren gerade nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Disziplinarbeschuldigten zu beurteilen ist, sondern das Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung in einem Suspendierungsverfahren.
3.3.3. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:
Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen.
Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen „ihrer Art“ bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.
In der gegenständlichen Rechtssache war der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit insbesondere das Ansehen des Amtes, aber auch dienstliche Interessen (weiter) gefährden würde.
Gerade in Anbetracht dessen, dass der Disziplinarbeschuldigte A ist, wäre von ihm höchste Objektivität und Unparteilichkeit bei jeder dienstlichen Aufgabenverrichtung zu erwarten gewesen. Sowohl Bedienstete der österreichischen J als auch Bürger:innen sollten darauf vertrauen dürfen, dass insbesondere Personen, die eine Führungsfunktion in der Verwaltung innehaben, jede ihnen zukommende Aufgabe, sohin auch die Tätigkeit als Vorsitzender einer Begutachtungskommission, unparteilich und integer wahrnehmen. Des Weiteren sollten sowohl Bedienstete der J als auch die Allgemeinheit darauf vertrauen dürfen, dass der A im gerichtlichen Verfahren die ihn treffenden gesetzlichen Pflichten beachtet und wahrheitsgemäß aussagt.
Gerade dieses Vertrauen wird jedoch durch die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Verhaltensweisen in Zweifel gezogen und widersprechen diese im hohen Maße dem, was von einem Beamten in seiner Position als angemessen zu erachten sein sollte. Konkret steht der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, sich des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er als Vorsitzender einer Begutachtungskommission am 13.02.[Jahr 6] aus unsachlichen, konkret parteipolitische, Gründen bzw. Erwägungen P2 als bestgeeigneten Bewerber für die Funktion des Vorstandes des D reihte. Zudem steht der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, sich der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er in einer Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hatte, er „schwöre Stein und Bein“, dass er Kriterien wie parteiliche Orientierung niemals bei der Auswahl von Mitarbeiter:innen berücksichtigt habe.
Die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere dieser Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Bei der rechtsverbundenen Bevölkerung würde es nämlich auf absolutes Unverständnis treffen, wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Funktion als A im Verdacht steht, die geltende Rechtsordnung in strafgesetzwidriger Weise missachtet zu haben, nicht vom Dienst suspendiert würde, bis die Vorwürfe straf- und disziplinarrechtlich aufgeklärt sind und dieser einfach weiter seine Funktion als A ausüben könnte. Die in der rechtskräftigen Anklageschrift ausführlich begründeten Tatanlastungen lassen eine nicht zu tolerierende Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Objektivität, Unparteilichkeit und Gesetzestreue der Verwaltung erkennen und es würde in der Öffentlichkeit insbesondere in Anbetracht der hierarchischen Position des Disziplinarbeschuldigten nicht verstanden werden, würde in einem solchen Fall keine sicherstellende Maßnahme getroffen werden, um bis zur Klärung des Sachverhalts weiteren Vorfällen vorzubeugen.
Daher besteht auch ein großes dienstliches Interesse seitens B klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht. Es war im gegenständlichen Fall damit folglich auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse an einer Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gegeben und die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes, gegenständlich konkret des [Dienststelle des Disziplinarbeschuldigten], gerechnet werden müsste, wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Funktion als A, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde.
Eine präventive Maßnahme ist folglich unstrittig angezeigt, da derzeit in Anbetracht der massiven Verdachtslage und Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser auch in seiner Funktion als A parteiliches Verhalten zeigt(e).
Das Bundesverwaltungsgericht hat, dies sei wiederholend angemerkt, bei der Prüfung der Frage, ob die von der belangten Behörde verfügte Suspendierung zu Recht erfolgte, ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und zum Entscheidungszeitpunkt noch sind.
Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten sind demnach (weiterhin) gegeben, weil vor allem im Tätigkeitsbereich der österreichischen J das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue gerade ihrer führenden Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt vor allem auch für dessen Bedienstete und die Öffentlichkeit angesichts der Schwere der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zöge vorweg nach Prüfung der Tatbestandselemente eines Sicherungsverfahrens keine (Rechts)Folgen nach sich, wobei es zu betonen gilt, dass es sich bei der Suspendierung um keine Bestrafung handelt und das Telos dieses Sicherungsverfahrens ein gänzlich anderes ist als jenes eines materiell-inhaltlichen Verfahrens.
Entgegen der Auffassung des Disziplinarbeschuldigten ist die Suspendierung auch nicht aus den Gründen unverhältnismäßig, dass der er seit Bekanntwerden der Vorwürfe nicht mehr in Begutachtungskommissionen entsendet worden sei, weiters, dass er vor Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen über dreißig Jahre lang ein untadeliger Beamter gewesen sei und dass er begründete Zweifel an der Stichhaltigkeit der Anklageschrift habe.
Dies erstens, da die Legistik des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 keine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. Stattdessen muss die Art der dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in Hinblick darauf bewertet werden, ob im Falle einer Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Dabei handelt es sich allenfalls um eine implizite Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne einer Gegenüberstellung zwischen den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen einerseits und dem Gefährdungspotential für das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes im Falle einer Belassung im Dienst andererseits. Im Gesetz ist jedoch keine Berücksichtigung dessen vorgesehen, wie lange der Disziplinarbeschuldigte vor Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen disziplinarrechtlich unbescholten Dienst versehen hatte oder ob es nach Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen aufgrund der dienstlichen Verwendung des Disziplinarbeschuldigten zu weiteren Dienstpflichtverletzungen gleicher Art hätte kommen können oder nicht.
Zweitens sei angemerkt, dass die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Anklageschrift im Strafverfahren zu klären ist, während gegenständlich im Suspendierungsverfahren ausschließlich zu prüfen ist, ob ein begründeter Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt. Das Bestehen eines begründeten Verdachts wird jedenfalls nicht alleine dadurch ausgeschlossen, dass der Disziplinarbeschuldigte verbaliter die Richtigkeit der Anklageschrift gegen ihn in Zweifel zieht.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Disziplinarbeschuldigte seit Bekanntwerden der Vorwürfe nicht mehr in Begutachtungskommissionen entsendet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es ist nicht ausreichend ist, mit der bloßen faktischen Verunmöglichung der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen aufgrund von Nichtnominierung zu einem Vorsitzenden einer Begutachtungskommission zu argumentieren, um eine etwaige Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes ausschließen zu können. Der Disziplinarbeschuldigte übersieht nämlich, dass eine Gefährdung des Ansehens des Amtes sich bereits dann ergibt, wenn ein Beamter, dessen Unparteilichkeit, Objektivität und Rechtstreue aufgrund der schwerwiegenden Verdachtsmomente öffentlich in Zweifel steht, weiterhin seinen Dienst als A versehen könnte. Nicht nur die Tätigkeit als Vorsitzender einer Begutachtungskommission, sondern sämtliches Verwaltungshandeln muss auf Unparteilichkeit, Objektivität und Rechtstreue beruhen und der Disziplinarbeschuldigte steht zum Entscheidungszeitpunkt im Verdacht, während der Besorgung eines Amtsgeschäfts nicht im Einklang mit diesen rechtlich geschützten Werten gehandelt und dies (auch) in Folge unter Wahrheitspflicht vor einem Gericht geleugnet zu haben.
Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass die dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen jedenfalls geeignet waren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als A schwer zu erschüttern.
Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten und auch seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Schädigung des Ansehens des Amtes und der dienstlichen Interessen auszuräumen.
Insbesondere kann dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, wonach die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, eigenständig zu prüfen, ob eine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes konkret vorliege, sondern ausschließlich aufgrund des anhängigen Strafverfahrens auf eine Gefährdung des Ansehens des Amtes geschlossen hätte, nicht gefolgt werden. Stattdessen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids zutreffend argumentiert, dass das Ansehen des Amtes bei einer Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst deshalb gefährdet sei, da Objektivität, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit zu den Grundpfeilern der öffentlichen Verwaltung gehören, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Ausübung der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und da diesfalls in der breiten Öffentlichkeit sowie bei den Vorgesetzen und Bediensteten des Disziplinarbeschuldigten der Eindruck entstehen würde, dass sich die Dienstbehörde auf einen Beamten stützt, dem nicht das volle Vertrauen bei der Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben entgegengebracht werden kann.
Dementsprechend lag hier in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von insgesamt schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen samt Schädigung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen vor.
Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des Disziplinarbeschuldigten zu werten sein wird, wird in dem in der Folge zu führenden materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein, denn laut der oben zitierten Rechtsprechung sind das Verschulden und die Strafbemessung nicht im Suspendierungsverfahren zu beurteilen.
Soweit der Disziplinarbeschuldigte die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde vorbrachte, ist er einerseits auf den Zweck des Suspendierungsverfahrens hinzuweisen und andererseits darauf, dass diese durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert wurden.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.[Jahr 11], Zl [Jahr 11]-0.497.941, war daher abzuweisen und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W296.2318518.1.00