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§ 6 wbib-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 6 Beirat
(1) Im Gesellschaftsvertrag der WBIB ist die Einrichtung eines Beirats vorzusehen, bestehend aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB, einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB, je Land einem vom jeweiligen Amt der Landesregierung zu bestellenden Mitglied sowie je einem von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundeskanzler und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellenden Mitglied. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB kommt kein Stimmrecht zu. Die Mitglieder des Beirates werden für fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Aufgabe des Beirates ist die Beratung der WBIB im Allgemeinen sowie die Erstattung von Empfehlungen AN die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, insbesondere auch im Hinblick auf die Erlassung der Richtlinien gemäß § 5.
(3) Der Beirat hat sich nach Konstituierung eine von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu genehmigende Geschäftsordnung zu geben, worin jedenfalls seine Einsichts- und Prüfungsrechte im Hinblick auf von der WBIB finanzierte und geförderte Projekte, je nach Art der Finanzierung oder Förderung, festzulegen sind. Diese Rechte umfassen jedoch nicht die Genehmigung der einzelnen Projektfinanzierungen.
(4) Der Beirat hat unter Einbeziehung der Geschäftsführung mindestens zweimal pro Kalenderjahr zu tagen. Die WBIB hat dem Beirat mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine Vorschau der geplanten Kreditvergaben vorzulegen und in den Sitzungen über alle umgesetzten Projekte zu berichten. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat die WBIB dem Beirat einen Fortschrittsbericht vorzulegen, welcher von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort AN die Bundesregierung zu übermitteln ist.
(5) Sofern es zur Sicherstellung einer effizienten Zielerreichung, insbesondere im Hinblick auf regionale und soziale Schwerpunktsetzungen erforderlich ist, hat die Geschäftsführung der WBIB, im Einvernehmen mit dem Beirat, zu den Sitzungen des Beirats auch weitere Vertreter der Länder, insbesondere je nach Lage der zu bebauenden Liegenschaften und Baulichkeiten, und der Sozialpartner hinzuzuziehen.
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