§ 3 wbib-g
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 3 Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln
(1) Die WBIB hat AN gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie AN Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.
(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch
- 1. Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
- 2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
- 3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
- 4. Einlagen institutioneller Anleger oder
- 5. Kreditrückflüsse
(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch AN andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.
(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.
(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.