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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 3
Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.