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§ 17 voeg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 17 Verweise
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen'>Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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