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§ 10 voeg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Pflichten der Beteiligten
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 10 Pflichten des Geschädigten
(1) Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
1. Personenschäden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden,
2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und
3. die zur Vermeidung oder Minderung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Verletzt der Geschädigte die ihm nach Abs. 1 auferlegten Pflichten Vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.
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