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1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.